Ein Nachrangdarlehen ist bilanziell immer als Verbindlichkeit zu passivieren. In Abhängigkeit vom jeweiligen Darlehensgeber kommt dabei ein Ausweis als

  • "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten"[1],
  • "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen"[2] bzw.
  • "sonstige Verbindlichkeiten"

in Betracht.

Weil der nachrangige Gläubiger aber zugunsten bestimmter oder aller anderen vorrangigen Gläubiger auf eine Rechtsposition – nämlich den Vorrang – verzichtet, ist es möglich, das nachrangige Darlehen mit einem "Davon-Vermerk" gesondert auszuweisen, damit bereits aus der Bilanz ersichtlich wird, wie hoch die nachrangigen Verbindlichkeiten sind. Alternativ kann die Erläuterung des Nachrangs auch im Anhang erfolgen.

Wertansatz in der Bilanz

Die Höhe des Passivpostens richtet sich nach dem Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und entspricht regelmäßig der Darlehenssumme. Zinsbedingungen sind nicht bei der Bewertung der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Der Ansatz zum Erfüllungsbetrag gilt auch für unverzinsliche Darlehen (keine Abzinsung wegen Realisationsprinzip).

Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, sind die jährlichen Zinszahlungen Aufwand, der in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen ist.

Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.[3] Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.[4]

Die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer Verkürzung der Bilanzsumme durch den Wegfall des Ausweises als Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Reduzierung des "Kassenbestandes" bzw. "Guthabens bei Kreditinstituten".

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