Schadensersatzansprüche entstehen vorwiegend aus Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Schadensersatzforderungen sind wegen möglicher Abwehrhaltungen des Schuldners mit Vorsicht zu aktivieren. Der Schadensersatzanspruch muss zur Bilanzierung am Abschlussstichtag hinreichend konkretisiert sein. Wird er bestritten, ist er ggf. erst auszuweisen, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt wurde.

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