Zur Frage der Behandlung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem Kapitalanleger und von gesellschafts- sowie gemeinschaftsrechtlich verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene Fonds) s. BMF, Schreiben v. 20.10.2003.[1]
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