Ist der Bilanzenzusammenhang unterbrochen, fehlt es an einer Schlussbilanz zum Ende des letzten Unterbrechungsjahrs. Für das erste Wirtschaftsjahr nach Ablauf der Unterbrechung ist eine Anfangsbilanz nach den Regeln aufzustellen, die für die Eröffnung eines Betriebs gelten. Ist der Bilanzenzusammenhang wegen Fehlens einer Veranlagung (Feststellung) für das vorangegangene Wirtschaftsjahr durchbrochen, so ist für den folgenden Veranlagungs-(Feststellungs-)zeitraum eine neue Anfangsbilanz aufzustellen.[1] Keine Unterbrechung tritt bei zwischenzeitlicher Schätzung ein, sofern nur einzelne Bilanzposten geschätzt wurden.[2]

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