Ein dem Steuerpflichtigen gehörendes Wirtschaftsgut wird Betriebsvermögen, wenn er ihm endgültig eine betriebliche Funktion zugewiesen hat. Daran fehlt es, wenn der betriebliche Einsatz des Wirtschaftsguts zwar möglich, aber noch nicht sicher ist.[1] So bewirkt die bloße Genehmigung des Antrags auf Abriss eines aufstehenden Gebäudes auf einem zur Nutzung als Betriebsvermögen bestimmten Grundstücks für sich allein noch nicht die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen.[2]

5.1 Eröffnung eines Betriebs

Die Betriebsvermögenseigenschaft wird dadurch begründet, dass der (zukünftige) Betriebsinhaber einem Wirtschaftsgut eine betriebliche Funktion gibt. Werden Wirtschaftsgüter einem Betrieb in der Gründungsphase zugeordnet, handelt es sich um einlageähnliche Vorgänge.[1]

5.2 Erwerb

Durch den Betriebserwerb werden die Wirtschaftsgüter dem neuen Betriebsinhaber persönlich zugerechnet. Es liegt ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.[1] Bei unentgeltlichem Erwerb, z. B. durch Erbschaft oder Schenkung, führt der Erwerber das Betriebsvermögen des Erblassers oder des Schenkers fort.[2]

Für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschte Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich zunächst (notwendiges) Betriebsvermögen.[3]

5.3 Herstellung

Im Betrieb hergestellte Wirtschaftsgüter sind Betriebsvermögen. Unter Einsatz betrieblicher Mittel können auch Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens hergestellt werden, wie z. B. bei Errichtung eines privaten Wohnhauses durch einen Bauunternehmer, der betriebliche Mittel einsetzt (Arbeitskräfte, Baumaterial aus dem Betriebsvermögen). Es handelt sich insoweit um Entnahmen.[1]

5.4 Einlagen

Durch Einlagen überführt der Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter aus dem außerbetrieblichen (privaten) in den betrieblichen Bereich.[1] Die persönliche Zurechnung des Wirtschaftsguts ändert sich nicht, nur seine Funktion. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann, z. B. Einlagebuchung.[2]

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