Whistleblowing-Reform hilft nur in Finanzdienstleistungsbetrieben

Die gesellschaftspolitischen Wirkungen des Whistleblowings sind enorm. Ebenso enorm sind die Gefahren, denen sich der Whistleblower aussetzt. Auf ihrer Konferenz Anfang Juni in Brandenburg haben die Justizminister der Länder einen effektiveren rechtlichen Schutz der Whistleblower gefordert. Ab Juli gibt es ihn zumindest im Finanzdienstleistungsbereich.

Der Nutzen des Whistleblowings für die Gesellschaft und auch für die Unternehmen, die hierdurch auf effektive Weise zur Regeltreue animiert werden, ist unbestritten.

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Die Kündigung, wenn nicht sogar die gesellschaftliche Ächtung, sind nicht selten der Lohn für ihren Einsatz.

Whistleblower riskieren den Knast

Belege für diesen rüden Umgang mit Hinweisgebern sind der berühmteste aller Whistleblower, Edward Snowden, aber auch das Beispiel von Antoine Deltour, der mit Hilfe von Kundendaten seines Arbeitgebers, der weltweit operierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, belegte, mit welchen Methoden global agierende Großkonzerne in Luxemburg Milliarden an Steuern sparen (Luxemburg-Leaks). Deltour soll nun in Luxemburg angeklagt werden wegen der Verletzung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

Justizminister mahnen gesetzliche Regelung an

Die Landesjustizminister haben diese Risikolage auf ihrer Konferenz scharf angeprangert und bemängeln, dass der Schutz der Whistleblower sich in Deutschland auf vereinzelte Vorschriften und Einzelfallentscheidungen von Gerichten beschränke.

  • Die Justizminister weisen ausdrücklich auf die gesellschaftliche Bedeutung von frühzeitigen Hinweisen auf Missstände in Unternehmen, Behörden und Organisationen hin
  • und „bitten die Bundesregierung um Prüfung, ob der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern einer gesetzlichen Regelung bedarf“.

Finanzdienstleistungsbranche: Whistleblower-Schutz ab 2. Juli

Für die Mitarbeiter der Finanzbranche kommt ein solches Gesetz unter dem Titel Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz bereits zum 2. Juli 2016:

  • Hiernach dürfen Mitarbeiter der Finanzbranche, die Rechtsbrüche oder Gesetzesverstöße ihres Unternehmens melden,
  • künftig weder von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich
  • noch vom Staat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
  • Betroffen sind
  • Banken,
  • Versicherungen
  • und Vertriebe von Finanzprodukten.

Diese müssen in Zukunft die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass ihre Mitarbeiter Rechtsverstöße anonym zentral melden können.

Halbherzige Reform

Nicht nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen attackiert das Gesetz scharf. Die Reform sei nichts weiter als eine gesetzgeberische Pflichtübung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Europäischen Finanzmarktes.

  • Sachlich bestehe keinerlei Grund, das Gesetz willkürlich auf eine einzelne Branche zu beschränken.
  • Die Kritik erscheint berechtigt.
  • Ein Whistleblower wie Deltour, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet hat, käme auch zukünftig nicht in den Genuss des gesetzlichen Schutzes.

Für die meisten bleiben die Risiken des Whistleblowings unkalkulierbar

Damit bleibt für die meisten Arbeitnehmer das Dilemma, dass keiner wirklich abschätzen kann, ob er selbst bei gravierenden Gesetzesverstößen in seinem Unternehmen diese anzeigen darf oder ob er sich damit möglicherweise der Verletzung der arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten schuldig macht und schließlich vor Gericht auch noch den kürzeren zieht.

  • Ein abschreckendes Beispiel ist hier die Berliner Altenpflegerin  Brigitte Heinisch, die eine skandalöse Behandlung der Ihrem Arbeitgeber anvertrauten alten Menschen anzeigte und hierauf sofort ihren Arbeitsplatz verlor.
  • Sieben Jahre prozessierte sie bis zum EGMR, wo das Verfahren dann mit einem Vergleich beendet wurde.

Die Situation solcher Hinweisgeber wird bundesweit durch das lediglich für Finanzdienstleister geltende Gesetz in keiner Weise verbessert.

Österreich macht uns was vor

Unser Nachbar Österreich ist uns in diesem Punkt deutlich voraus. Das Justizministerium hat dort bereits vor zwei Jahren die komplett anonyme „Whistleblower-Homepage“ eingerichtet, die sich nach Einschätzung der dortigen Regierung im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität bewährt hat.

  • Whistleblower können über das nach Aussage des zuständigen Ministeriums absolut sichere Online-Portal Hinweise geben und ein anonymes Postfach einrichten.
  • Die Ermittler können über dieses Postfach mit dem Hinweisgeber unmittelbar in Kontakt treten und Fragen stellen, ohne dass die Anonymität des Hinweisgebers verletzt wird.

Natürlich liegen in der Anonymität auch Gefahren, weil der Hinweisgeber für unrichtige Hinweise und falsche Beschuldigungen letztlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Beispiel zeigt aber, dass der österreichische  Nachbar aktiv ist, während sich in Deutschland zum Schutz der dem Allgemeinwohl zuträglichen Whistleblower deutlich zu wenig tut. Vielleicht entwickelt sich die Aufforderung der Landesjustizminister an die Regierung zum Handeln ja zu einem Stein des Anstoßes.


Schlagworte zum Thema:  Whistleblowing, EU-Richtlinie