2 BGH-Beschlüsse zum Recht auf Vergessenwerden

Der BGH hat in zwei Fällen das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) behandelt. Fall eins: Die Medienfreiheit geht dem Recht auf Vergessen vor und die beanstandeten Texte sind nicht aus der Google-Trefferliste zu entfernen. Fall zwei:  Hier hat der  BGH Fragen an den EuGH gerichtet.

Fall 1: Negative Berichte über Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation mit Klarnamen in Google-Trefferliste

In dem einen Fall ( BGH, Beschluss v. 27.07.2020, VI ZR 405/18) war der Kläger Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp 1 Mio. EUR auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrte von dem Beklagten, einem Verantwortlichen für Google, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste aufzuführen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

BGH lehnt Revision unter Berufung auf BVerfG, 1 BvR 276/17, des Klägers ab

Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der BGH bezog sich auf einen Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Demnach ist eine umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich, wobei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu berücksichtigen ist.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt folgende Leitsätze:

  • Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in der Abwägung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) sowie die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer zu berücksichtigen.
  • Wenn ein Suchnachweis unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung verboten wird und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzogen wird, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

Der Entscheid erfordert eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und dem Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden – dabei gelten beide Parteien als gleichberechtigt. Alle relevanten Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen, wie die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person (Art. 7, 8 GRCh), die Grundrechte der Beklagten, die Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte(Art. 11, 16 GRCh). Nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO gilt das Recht auf Vergessenwerden nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information notwendig ist. Laut BGH gingen in dem betreffenden Fall die Interessen des Beklagten bzw. seiner Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane vor.

Fall 2: Kritische Berichte bebildert mit Fotos der Kläger

Im zweiten Fall ( BGH, Beschluss v. 27.07.2020, VI ZR 476/18) ist der Kläger für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Seine Lebensgefährtin, die ebenfalls als Klägerin auftrat, war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Im Jahr 2015 erschienen auf einer US-amerikanischen Webseite mehrere Artikel, die sich kritisch mit den Firmen auseinandersetzten, für die die Kläger tätig waren. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell des betreffenden Webseitenbetreibers aus den USA wurde kritisch berichtet: Dieser würde versuchen, andere Unternehmen zu erpressen, indem er zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger erklärten, dass sie auch erpresst wurden und forderten, dass Google es unterlassen sollte, die Artikel des betreffenden US-Webseitenbetreibers unter ihren Namen in der Ergebnisliste aufzuführen und Fotos als Vorschaubilder, auch "thumbnails" genannt, anzuzeigen. Das Landgericht wies die Klage ab.

BGH setzt Verfahren aus und legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH solle abklären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, dass der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen könnte. 
Zweitens solle der EuGH abklären, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche Fotos als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung maßgeblich zu berücksichtigen ist, und zwar auch wenn die Webseite, auf der das Foto publiziert wurde, durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt wird, bzw. der Kontext nicht angezeigt wird.

Recht auf Vergessenwerden umstritten

Das Recht auf Vergessenwerden war von Anfang an umstritten. Argumente waren, dass es viel Bürokratie zur Folge hätte und zusätzliche Kosten verursachen würde. Außerdem sei es aus technischen Gründen nicht ohne Weiteres durchsetzbar. 

Einen Kommentar zum Urteil gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar gegenüber den Redaktionen der Funke-Mediengruppe: "Insgesamt verfolgt das BGH-Urteil das Anliegen, das Recht auf Vergessenwerden zugunsten der Betroffenen und der Außenwirkung, die von der Berichterstattung auf ihre Person ausgeht, durch einen offeneren Abwägungsprozess zu verbessern.“ Zudem werde die Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter gestärkt. Es sei neu, so Johannes Caspar, dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, wonach der Suchmaschinenbetreiber nur tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen, klar erkennbaren Rechtsverletzung ausgehen muss. Wenn dieses Kriterium künftig keine Rolle mehr spiele, bleibe mehr Raum für eine umfassende Abwägung. Das nütze zunächst den Personen, die in ihrer Privatsphäre betroffen sind. Problematisch sei aber, dass Vorhersehbarkeit und Rationalität von Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden für alle Beteiligten im Verfahren dieser gleichberechtigten und umfassenden Abwägung erschwert werden. Gegenüber den Betreibern von seriösen Webseiten sei es zumutbar, dass die Betroffenen sich zur Wehr setzten. Hingegen müsse es bei unseriösen Publikationen möglich sein, das Recht auf Vergessenwerden zu verfolgen, ohne die offensichtliche Rechtswidrigkeit von Inhalten geltend zu machen.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Compliance