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Beauftragter des Arbeitgebers / 1 Aufgaben

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Beauftragte Person und Sicherheitsbeauftragter – ähnlich und doch ganz unterschiedlich

Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 SGB VII und in der § 20 DGUV V1 geregelt und bezeichnet einen Beschäftigten, der den Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweist. Es soll sich um einen Mitarbeiter handeln, der mit der Arbeit und den Kollegen gut vertraut ist, also möglichst jemand "von der Basis". Der Beauftragte des Arbeitgebers in Sachen Arbeitsschutz ist demgegenüber meistens jemand, der die Strukturen des Betriebes gut kennt und die Arbeitsschutzprozesse effektiv organisieren kann, also eher in der Verwaltung oder im Management eines Betriebes angesiedelt ist.

Folgender Aufgabenkatalog gibt einen Überblick über typische den Arbeitsschutz betreffende Organisationspflichten, die abzudecken sind:

Arbeitsschutzberatung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit organisieren

  • Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit veranlassen und organisieren, d. h. Festlegung der Betreuungszeiten nach DGUV V2, ggf. Verträge mit Dienstleistern abschließen und begleiten;
  • Ansprechpartner für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, Einsätze organisieren und begleiten, Beratungsschwerpunkte festlegen usw.
 
Wichtig

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt nicht den Entscheider

"Für Arbeitsschutz ist doch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig!" So plausibel es klingt, ist es doch nicht richtig, und zwar heute weniger als zuvor. Das deutsche Arbeitsschutzrecht wurde sukzessive von klaren Bestimmungen hin zu Risikobetrachtungen entwickelt. Dabei berät die Fachkraft den Arbeitgeber – entscheiden muss aber letztlich selbstverantwortlich und unter Abwä...

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