Fachbeiträge & Kommentare zu Teilungserklärung

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.1 Durch Vereinbarung

Das Stimmrecht ist von derart elementarer Bedeutung, dass es dem Wohnungseigentümer zunächst nicht durch Vereinbarung genommen werden kann. Insoweit wäre etwa eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1] Das Stimmrecht als wichtigstes Mitgliedschaftsrecht kann dem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung selbst dann ...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 1.7.1 Vereinbarte Beschränkungen beachten

Vielfach wird der Kreis der möglichen Stimmrechtsvertreter durch Vereinbarung – insbesondere in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung – beschränkt. Insoweit finden sich häufig Regelungen, wonach zur Vertretung des Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung und somit auch zur Ausübung seines Stimmrechts nur andere Wohnungseigentümer, der Verwalter oder der ...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 1.7.2 Vollmachtsnachweis

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020[1] regelt das Gesetz erstmals in § 25 Abs. 3 WEG ein Formerfordernis für Vollmachten. Hiernach bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Vereinbarte Formvorschrift Durch Vereinbarung, also insbesondere in der Gemeinschaftsordnung, können strengere Formvorschriften – insbesondere d...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 2.2 Abweichung durch Vereinbarung

Streng dem Demokratieprinzip folgend, hat der Gesetzgeber das Kopfstimmrecht in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG statuiert. Insbesondere mit Blick auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WEG sieht er es aber als abdingbar an.[1] Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer also das Kopfprinzip durch ein anderes Stimmprinzip – in 1. Linie das Wert- oder Objektprinzip – ersetzen.[2] Dies ist in ...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 1.2 Beschlussfassung

Sämtliche Maßnahmen der baulichen Veränderung bedürfen einer Beschlussfassung. Unerheblich ist insbesondere, ob die bauliche Veränderung mit Beeinträchtigungen einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im W...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 8.1 Grundsätze

Zunächst ist zu beachten, dass jede Maßnahme der baulichen Veränderung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme für alle oder einzelne Wohnungseigentümer beeinträchtigend ist.[1] Grundsätzlich könnte daher auch die Beseitigung einer ohne Beschluss legitimierten baulichen Veränderung verlangt werden, die für keinen der übrigen ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.2 Kostenbelastung auch bei vereinbarter Kostenbefreiung

Eine Kostenverteilungsänderung ist auch dergestalt denkbar, dass Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden, von deren Tragung sie an sich durch Vereinbarung befreit sind. Entsprechend verringert sich insoweit die Kostenlast der übrigen Wohnungseigentümer. Auch für ein solches Vorgehen besteht eine Beschlusskompetenz.[1] Sind Wohnungseigentümer von der Tragung be...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.2 Interessenabwägung

Vor diesem Hintergrund ist für Beschlussinitiativen, die auf eine Abänderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, Folgendes zu beachten[1]: Jeder Wohnungseigentümer erlangt bei Erwerb seines Sondereigentums auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Kenntnis von de...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.4.2 Geregelte Mehrhausanlage

Trägt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt und ordnet sie eine Kostentrennung zwischen den einzelnen Häusern an, muss der Verwalter prüfen, ob eine wirtschaftliche Trennung dergestalt vorliegt, dass den Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser eigene Beschlusskompetenzen eingeräumt sind, über die Kosten ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.5 Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Erhebliche Änderungen hat das WEMoG hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelfallmaßnahme, erlaubt auch hier § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.1 Umlaufbeschluss

In aller Regel erfolgt die Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung. Selbstverständlich ist eine solche auch im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch Umlaufbeschluss möglich. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass einem Beschluss im Umlaufverfahren sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Enthält ...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 2.2 Geregelte Mehrhausanlage

Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude vor und/oder verleiht sie den Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen, ändert auch dies zunächst nichts daran, dass eine einheitliche Erhaltungsrücklage für sämtliche Gebäude zu bilden ist. Stets kommt es insoweit darauf an, was konkret Teilungserklärung oder Gemeinsc...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 13 Rechtsprechungsübersicht

ALG II Ist der Arbeitsuchende als Eigentümer einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sind auf ihn umgelegte und nicht abwendbare Kosten einer Erhaltungsrücklage und eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen.[1] Anfechtungsklage Die Ablehnung der Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage entspricht nicht ord...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1.2.2 Übernahme einer Bestandsgemeinschaft

Bei Übernahme einer bestehenden Eigentümergemeinschaft als Nachfolgeverwalter hat der übernehmende Verwalter die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der letzten Wirtschaftsperioden dahingehend zu überprüfen, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Erhaltungsrücklage geleistet wurden. Allein den Bankkontenunterlagen des Vorverwalters wird er dies nur dann entnehmen können, we...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 10.2 Finanzierung einer Maßnahme der baulichen Veränderung

Eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage zur Finanzierung einer Maßnahme der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn alle Wohnungseigentümer entweder nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG oder § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sind. Dies ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann der Fall, wen...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 2 Mehrhausanlage

Die bloße Tatsache, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt, bedeutet nicht, dass automatisch für die einzelnen Gebäude jeweils getrennte Rücklagen zu bilden wären. Das Gesetz sieht in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG lediglich die Bildung einer Rücklage vor. Wie stets, kommt es also auf die Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung an. Von grundlegender Bedeutung is...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 2.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Völlig unproblematisch ist die Ausgangslage dann, wenn die Mehrhausanlage ohnehin ungeregelt ist und keine Trennung der einzelnen Häuser bzw. Gebäudeteile vorsieht, insbesondere also die Kostenverteilung einheitlich unter sämtlichen Wohnungseigentümern erfolgt. Stets ist hier nur eine Erhaltungsrücklage für die Gesamtanlage zu bilden. Keine Beschlusskompetenz Die Wohnungseige...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 4 Festsetzung der Rücklagenhöhe

Die Festsetzung der Rücklagenhöhe unterfällt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Insbesondere in älteren Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen finden sich vereinzelt Regelungen über konkrete Beträge, die der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind. Derartige Regelungen sind für die Wohnungseigentümer lediglich insoweit maßgeblich, als sie geeignet si...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1.1 Grundsätze

Begriff § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sieht als Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung "die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage" vor. Gemeint ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum dient.[1] Verzicht auf Bildun...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1.2.1 Übernahme einer Erstverwaltung

Übernimmt der Verwalter die Erstverwaltung einer neu entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft, hat er die Gemeinschaftsordnung dahingehend zu prüfen, ob Regelungen über die Bildung einer Erhaltungsrücklage vorhanden sind. In aller Regel wird dies der Fall sein. Der Verwalter hat dann nicht mehr für eine Beschlussfassung über die Bildung einer Erhaltungsrücklage zu sorgen,...mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1.3 Klage eines Wohnungseigentümers

Da die Bildung einer Erhaltungsrücklage stets ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat auch ein jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG hierauf einen Anspruch.[1] Ist eine Rücklage nicht gebildet, kann er deren Bildung grundsätzlich gerichtlich durchsetzen. Zwingend erforderlich ist allerdings, dass der Wohnungseigentümer zunächst die übrigen Wohnungseigentümer...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sonderumlage (WEMoG) / 5 SEPA Pre-Notification

Dem Kontoinhaber – also dem betreffenden Wohnungseigentümer – müssen 14 Tage vor dem Einzug per SEPA-Lastschriftmandat Forderungsbetrag, Fälligkeit, Gläubiger-ID und Mandatsreferenz angekündigt werden, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Einzugsermächtigung schriftlich erteilt wurde oder nicht (sog. Pre-Notification). Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Werden i...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Form, Absender und Empfänger

Rz. 22 Die Erhöhungserklärung bedarf der Textform (§ 560 Abs. 1 Satz 1). Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Änder... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall beschließen die Wohnungseigentümer, 2 Vereinbarungen zu ändern. Dies ist nur möglich, wenn das Gesetz, beispielsweise § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, oder eine Vereinbarung ("Öffnungsklausel") den Wohnungseigentümern für eine Änderung eine Beschlusskompetenz einräumt. Fehlt es an einer Beschlusskompetenz, ist ein Beschluss, der eine Vereinbarung dauerhaft änd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wohnungseigentum (Abs. 5)

Rz. 134 [Autor/Stand] Jedes Wohnungseigentum gilt gem. § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes. Rz. 135 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist gem. § 249 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 BewG definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Insoweit entspricht die D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bf) Haltedauer 5–10 Jahre (mittelfristig)

Rn. 132c Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Zwar rechtfertigt eine Haltedauer von mehr als fünf Jahren zwischen Erwerb bzw Fertigstellung der Objekte und ihrer Veräußerung nicht mehr eine zusammenfassende Beurteilung iS einer a priori typisierend indiziell gegebenen gewerblichen Tätigkeit (BMF BStBl I 2004, 434 Tz 20; BFH BStBl II 1990, 637; 1988, 293; BFH/NV 1988, 561), die 5-Jahre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Haltedauer bis 5 Jahre (kurzfristig): Drei-Objekt-Grenze

Rn. 132b Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die BFH-Rspr hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebotenen Vereinfachung und Rechtssicherheit (kritisch zur Vereinfachung – wegen zahlreicher Ausnahmen s Rn 132d, "besondere Umstände" etc – Fischer, FR 1995, 803, 811), in quantitativer Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb entschieden, dass bei Veräußerung von nur maximal drei ...mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 4.1 Grundsätze

Die Mehrhausanlage zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mehreren Gebäuden auf einem gemeinsamen Grundstück besteht. Hier sind verschiedene Kombinationen denkbar, wie beispielsweise 2- oder Mehrhausanlagen in gleicher Bauform, Mehrparteienhaus und Einfamilienhaus, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Wohngebäude und Tiefgarage. Auf Mehrhausanlagen finden die Vorschriften des Wohnungseige...mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6.3 Musterbeschluss über Maßnahmendurchführung und Finanzierung

Beschlussmuster: Durchführung von energetischen Maßnahmen und deren Finanzierung, insbesondere Aufnahme eines KfW-Förderdarlehens TOP XY Durchführung energetischer Maßnahmen, Finanzierung und Abschluss eines KfW-Förderdarlehens Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP XX die Durchführung energetischer Maßnahmen beschlossen. Hierzu w...mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 4.3.2.1 Grundsätze

In vielen Fällen wird in der Praxis durch eine entsprechende Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch Rechnung getragen, dass haus- bzw. gebäudebezogen Untergemeinschaften gebildet werden, die auch mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet sind. Praxis-Beispiel Weitestmöglich getrennte Verwaltung "Die einzelnen Hä...mehr

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WEG-Streitigkeit: Klage auf... / 3 Das Problem

In der Wohnungseigentumslage gibt es 2 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümerin K ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte 1 und 2, bei denen das Sondereigentum im Gebäude Y gelegen ist, Wohnungseigentümerin B die Eigentümerin des Wohnungseigentumsrechts 3, bei dem das Sondereigentum im Gebäude Z gelegen ist. Mit notariellem Vertrag ändern K und B die Teilungserklärung, ...mehr

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Beschlussfassung: Nachweis ... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beantragen, eine Veräußerungsbeschränkung (§ 12 Abs. 1 WEG) zu löschen. Zum Nachweis des Beschlusses nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG legen sie eine Urkunde vor. Dort heißt es: "Auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ... wurde am 5.7.2022 nachstehender Beschluss gefasst: 1. In den bei dem AG Neukölln gebildeten Wohnungsgrundbüchern...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 1.1 Überschreitung der Höchstsätze

Nach § 10 HeizKV dürfen die in §§ 7 und 8 HeizKV enthaltenen Höchstsätze der Verbrauchsanteile durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen überschritten werden. Der Gebäudeeigentümer darf den Verbrauchsanteil sogar auf 100 % anheben. Dies hat zur Folge, dass keine Grundkosten verteilt werden. Ob mit einem höheren Verbrauchsanteil tatsächlich mehr Energie eingespart wird, erschein...mehr

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HeizKV: Anwendung auf das W... / 2.2 Auswahl und Anschaffung von Erfassungsgeräten

Die Pflicht zur Verbrauchserfassung ist in § 4 HeizKV, die Pflicht zur Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung in § 5 HeizKV festgelegt. Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen verweist § 3 Satz 2 HeizKV insoweit auf die für die Verwaltung des Wohnungseigentums geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf die durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern getroffen...mehr

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HeizKV: Ausstattung zur Ver... / 1.2 Gemeinschaftsräume

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HeizKV sind die Gemeinschaftsräume von der Ausstattungspflicht ausgenommen. Dazu gehören die Räume, die allen Nutzern gemeinsam zur Verfügung stehen, zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Trockenräume, Waschküchen, Fahrradkeller usw. Diese Räumlichkeiten haben keinen erhöhten Wärmebedarf. Der Energieverbrauch beträgt etwa 2 bis 3 % des Gesamtverbrauchs, ...mehr

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HeizKV: Anwendung auf das W... / 1 Allgemeines

Die HeizKV hat nicht nur Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (§ 2 HeizKV), sondern auch vor gemeinschaftsvertraglichen Regelungen des Wohnungseigentumsrechts, zum Beispiel Teilungserklärung oder Beschlüssen.[1] Es bedarf auch keines Beschlusses oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Anwendung der Bestimmungen der HeizKV. Die Regelungen gelten für d...mehr

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HeizKV: Anwendung auf das W... / 2.1 Verteilerschlüssel

Für die Wahl des Verteilerschlüssels sieht § 3 Satz 2 HeizKV vor, dass diejenigen Regelungen anzuwenden sind, die gesetzlich für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gelten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen wurden. Anderer Verteilerschlüssel als in Heizkostenverordnung vorgegeben Denkbar ist, dass die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Wa...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendung auf das W... / 4 Die Heizkostenabrechnung der GdWE

Der BGH hat erläutert, dass die Bestimmungen der HeizKV für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar Geltung haben und es eines Beschlusses für deren Anwendung nicht bedarf.[1] Im Hinblick auf die Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ergibt sich jedoch folgende Problematik: Der Verwalter hat gemäß § 28 Abs. 2 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Wohng...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.2 Umlageschlüssel

Rz. 77 Maßgebend ist primär der vereinbarte Umlagemaßstab, wenn er nicht unbillig ist. Eine formularmäßige, vom Vermieter gestellte Betriebskostenumlageklausel, welche die Flächen von Großmietern nur bis zur Größe von 1.000 qm und bei zweigeschossigen Mietflächen mit 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, verzerrt jedoch den flächenbezogenen Abrechnungsmaßstab zugunst...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Grundsätze der Abrechnung

Rz. 68 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen. Hat der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2) eine Betriebskostenabrechnung nicht erstellt, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu. Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Eintritt der...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Vermieter

Rz. 10 Vermieter ist derjenige, der den (schuldrechtlichen) Mietvertrag als Vermieter abgeschlossen hat. Beim schriftlichen Mietvertrag ergibt sich die Vermieterstellung aus dem Vertrags"rubrum" im Zusammenhang mit der Unterschrift desjenigen am Ende des Formulars, der im Rubrum als Vermieter bezeichnet ist – vom Abschluss durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen V...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung: Umwid... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die WE Nr. 12 werde in der Teilungserklärung beschrieben als "Miteigentumsanteil zu 90,46/1.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung samt dem darüber liegenden Speicher bzw. Spitzboden." Der Speiche...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.3 Konfliktbearbeitung

Hier müssen zunächst alle notwendigen Informationen erhoben werden, z. B. welche Verträge oder Teilungserklärungen/Beschlüsse es in einer WEG gibt. Dann gilt es, die hinter den Positionen tiefer liegenden Interessen der Parteien zu sehen und zentrale persönliche Anliegen zu formulieren. Der Mediator hört sich jede Seite an, bemüht sich bestmöglich, diese zu verstehen, ohne zu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.6 Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei Wohneigentum

Rz. 289 Abs. 2 stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Deckung des Bedarfs für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (bis 31.12.2022: § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, weil es von angemessener Größe ist und von dem Leistungsbere...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.2 Tatsächliche Aufwendungen bei Eigentum

Rz. 142 Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Wohnungseigentum

Rz. 59 Erklärungen, die den Inhalt eines begründeten Rechts konkretisieren,[151] z.B. nach § 33 Abs. 3 WEG Vereinbarungen zum Inhalt des Dauerwohnrechts. Die Ansicht, dass eine normale Eintragungsbewilligung des Eigentümers genügt,[152] übersieht, dass hier das Gesetz ausnahmsweise die Prüfung der Vereinbarungen dem GBA auferlegt. Daher sind Eintragungsbewilligungen aller Pa...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr