Fachbeiträge & Kommentare zu Teilungserklärung

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Lärm und Licht aus der Nach... / 4.17 Frustzwerge

Frustzwerge sind nach gerichtlicher Meinung "Werkstoff gewordene Stellvertreter menschlicher Fantasie, deren Gestik, Körperhaltung, konkreter Verwendungszusammenhang oder Gestaltungsweise ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zugesprochen werden kann". Stellt ein Grundstückseigentümer selbst geschaffene Frustzwerge in der erkennbaren Absicht auf, den Nachbarfrieden nachha...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 1 Grundsätze

Eine Gemeinschaftsordnung ist für das Entstehen bzw. die Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, insoweit bedarf es lediglich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG oder eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG. In der Praxis ist die Gemeinschaftsordnung meist Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Teilungsvertrags. Zu berücksichtigen ist dabei stets...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.2.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte werden im Wohnungseigentumsgesetz selbst nur in § 5 Abs. 4 WEG erwähnt. Sie stellen im eigentlichen Sinn keine Gebrauchsregelungen gemäß § 19 Abs. 1 WEG dar. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich der exklusive Gebrauch eines bestimmten Bereichs des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss des Nutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer. Unabhängig ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.4.1 Betriebs- und Verwaltungskosten

Nicht für sämtliche Arten von Betriebs- und Verwaltungskosten ist der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sinnvoll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungskosten, die unabhängig von der Größe der Sondereigentumseinheit oder ihrer Miteigentumsanteile in aller Regel in gleicher Höhe für jede Einheit entstehen. Bei Verteilung der Heiz- und...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 9 Rechtsprechungsübersicht

Berichtigungsanspruch Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.[1] Der einzelne Wohnungseigentümer kann seinen Anspru...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 3.3 Qualifizierte Protokollierungsklausel

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wirksamkeit der jeweiligen Beschlussfassung von einer Aufnahme in die Niederschrift abhängig macht. Dann sind die Beschlüsse erst wirksam gefasst, wenn sie tatsächlich auch in der Versammlungsniederschrift ordnungsgemäß wiedergege...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 3.2 Verweigerte Unterzeichnung

Nicht selten in der Verwalterpraxis verweigern einzelne Unterzeichnungsverpflichtete ihre Unterschrift. Egal aus welchem Grund die Weigerung erfolgt, hat diese keinerlei Auswirkungen auf die Beschlüsse selbst, da diese ja mit ihrer Verkündung wirksam werden. Freilich ist durch die verweigerte Unterschrift der Beweiswert der Niederschrift geschmälert. Was ist zu tun, wenn die...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 4.2 Konkretisierung der Versammlung

So keine weiteren Vorgaben in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthalten sind und die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG maßgeblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wort "Eigentümerversammlung", dass die Niederschrift die Wohnungseigentümerversammlung konkretisieren muss. Insoweit sind Ort, Datum und Zeitraum der Versammlung anzugeben.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 4 Inhalt

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Inhalt der Versammlungsniederschrift nur insoweit, als die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen sind. Stets ist freilich zu prüfen, ob die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung bestimmte Vorgaben für die Versammlungsniederschrift enthält. 4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll Entha...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 1.1 Wesen und Zweck

Die Versammlungsniederschrift dient dem Informationsinteresse der Wohnungseigentümer – insbesondere der in der Versammlung nicht anwesenden – und ihrer Rechtsnachfolger. Möglichst lückenlos soll insoweit die Rechtslage der Gemeinschaft neben den Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung und etwa weiter existierenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer tr...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 2.1 Notwendigkeit eines Schornsteins

Zu den baurechtlichen Anforderungen gehört in erster Linie, dass für die genannten Einzelraum-Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage in Betrieb genommen werden, der Anschluss an einen eigenen Schornstein erforderlich ist. Der Anschluss an den Abgaskamin oder das Abgasrohr einer zentralen Heizungsanlage ist nach den Landesbauordnungen nicht erlaubt...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll

Enthalten Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verwalter grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll. Bei der Fassung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verl...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 6 Übersendung

Das Gesetz regelt in § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG lediglich die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift, ohne deren Übersendung an die einzelnen Wohnungseigentümer anzuordnen. Insoweit ist eine solche grundsätzlich nicht erforderlich. Abweichendes kann sich aus der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ergeben: Durch Vereinbarung kann bestimmt sein, dass der Verw...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerwechsel im Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] In § 9 Nr. 1 Sätze 3 – 6 GewStG wird sodann im Einzelnen erläutert, was unter den Begriff "Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Aufb... / Zusammenfassung

Überblick Das "Herz" der Verwaltung stellen die Verwaltungsunterlagen dar. Von besonderer Bedeutung sind hier diejenigen Unterlagen, die die Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft prägen, wie die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, die Versammlungsniederschriften und die Beschluss-Sammlung. Darüber hinaus können die Jahreseinzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.1 Grundsätze

Da die Verwaltungsunterlagen zum Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG gehören und Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, gehört die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen zu den ureigensten Amtspflichten des amtierenden Verwalters. Gesetzliche Regelungen darüber, wo, in welcher Art und Weise und wie lange Verwaltungsunterlagen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 1 Grundsätze

Wichtige Verwaltungsunterlagen Die nachfolgenden Verwaltungsunterlagen stellen die elementaren Unterlagen dar, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist[1]: Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, ggf. Hausordnung, vollständige Auflistung aller Eigentümer mit Namen und ggf. Anschriften, vollständige Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichke...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.2 Aufbewahrungsfristen

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelung über die Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsunterlagen. Allgemein anerkannt – wenn auch dogmatisch nicht gesichert – ist, dass insoweit bezüglich der Verwaltungsunterlagen die in § 257 Abs. 4 HGB und 147 Abs. 3 AO geregelten Fristen entsprechend anwendbar sind.[1] Beide Vorschriften regeln für bestimmte Unterlagen eine Aufb...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / ee) Beispiele über die der Versteigerung entgegenstehenden Rechte

Rz. 46 Wurde ein in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteiltes Gebäude in der Weise umgebaut, dass die Bauausführung nicht mehr mit der Teilungserklärung übereinstimmt, und sich eine Zuordnung einzelner Räume zu den nach der Teilungserklärung vorgesehenen Miteigentumsanteilen nicht mehr vornehmen lässt, so dass an diesen Räumen kraft Gesetzes isoliertes Miteigentum entstanden i...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Luxemburg / e) Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 35 Kollisionsrechtliche Sonderregelungen für die Nachlassabwicklung gibt es grundsätzlich nicht. Das Erbstatut bestimmt auch die Modalitäten der Eröffnung der Erbfolge, Annahme und Ausschlagung sowie die Erbenhaftung. Die Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen richtet sich allerdings nach der lex rei sitae als Realstatut. Sieht jedoch ein aufgrund des Erbstatuts anwend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 168 Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.[258] Rz. 169 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/parti...mehr

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Italien / 2. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 257 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110–1116 c.c. bzw. Art. 713 ff. c.c.). Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen (Art. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltung: Aufgabe eines Wo... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Zum einen sei die Formulierung weit gefasst und beziehe sich nicht nur auf Gebäudeteile. Hinzu komme, dass nach der Teilungserklärung auch an der Terrasse Sondereigentum begründet werden sollte. Auch wenn dies zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung (= vor dem 1.12.2020) nicht möglich gewesen sei, könne die Regelung zur Auslegung herangez...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Klagefrist: Ablauf / 5 Hinweis

Problemüberblick In Fall geht es um eine Formalie der Klage. Diese muss, auch wenn sie per beA übermittelt wird, mit der Unterschrift erkennen lassen, wer für sie einsteht. Einfache Signatur Der Begriff "einfache Signatur" bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift. Das Wor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlusskompetenz: Sondere... / 3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung steht dem jeweiligen Inhaber des Miteigentumsanteils Nr. 6 (derzeit Wohnungseigentümer X) ein Sondernutzungsrecht an der gesamten Dachfläche zu. Die Gemeinschaftsordnung berechtigt X zur Aufstockung des Gebäudes zur Bildung neuer Räumlichkeiten über dem bisherigen letzten Obergeschoss. Die Aufstockung darf nach den Plänen und Vorstellungen des B...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltung: Aufgabe eines Wo... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer sich für eine Reparatur der Balkone entschieden haben. Er will, dass ein anderer Erhaltungsbeschluss gefasst wird. Das AG weist die Anfechtungs- und die Beschlussersetzungsklage ab. Den Wohnungseigentümern fehle für die von K gewollte Erhaltung die Beschlusskompetenz. Nach der Gemeinschaftsor...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wohnungseigentümergemeinschaft / Zusammenfassung

Begriff Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, wird Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft, die mit Stimmenmehrheit Beschlüsse auch gegen den Willen des Einzelnen fassen und durchsetzen kann. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nicht verlangt werden. Mindestens einmal im Jahr muss eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Ges...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzüberbau / 2.2.1 Die Grenzüberschreitung

Mit dem Gebäude muss nach den gesetzlichen Vorgaben über die Grenze des Nachbargrundstücks gebaut worden sein. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt, das sowohl auf dem Baugrundstück als auch (im Allgemeinen teilweise) auf dem Nachbargrundstück steht und dass das Baugrundstück als sog. Stammgrundstück (von dem der Überbau ausgeht) zu bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG

Rz. 7 Als flächenweise Teilung i. S. v. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach § 3 oder § 8 WEG anzusehen.[1] Zu beachten ist dabei, dass jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude eine selbstständige wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG bildet.[2]. Weder die Führung mehrerer rechtlich selbsts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Flächenweise Aufteilung eines Grundstücks unter Miteigentümern

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 GrEStG wird die flächenweise Aufteilung eines Grundstücks, das mehreren Eigentümern nach Bruchteilen gehört, insoweit nicht besteuert, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er an dem gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Es tritt also Steuerpflicht nur insoweit ein, als ein Bruc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Gewerbesteuer

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Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 3.2 Vermögen

Weiter ist zu beachten, dass Untergemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit kein eigenes Vermögen haben können. Erhaltungsrücklage Ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Bildung von gesonderten Erhaltungsrücklagen für die Untergemeinschaften vorgesehen, verbleibt diese als Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens im Vermögen der Gesamtgemeinschaft und "gehört" nicht ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.6 "Zweitunterschrift"-Erfordernis

Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 WEG a. F. konnte die Verfügungsbefugnis des Verwalters über gemeinschaftliche Gelder von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Seit Inkrafttreten des WEMoG können die Befugnisse des Verwalters nach § 27 Abs. 2 WEG sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Nach wie vor kann also insbesondere auch ein "...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / 4.1 Allgemein

Soweit nicht die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt, beschließen die Wohnungseigentümer über die Entlastung des Verwalters im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung. Praxis-Tipp Empfehlenswerter Versammlungsablauf Konkret sollte der Verwalter im Laufe der Wohnungseigentümerversammlung ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 3.1 Art

Bei Mehrhausanlagen ist hinsichtlich der Finanz- und Vermögensverwaltung zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine geregelte oder eine ungeregelte Mehrhausanlage handelt.[1] Wesen der geregelten Mehrhausanlage ist, dass durch spezielle Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dem Charakter der Mehrhausanlage in Form der Bildung von Untergemeinschaften mit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 4.1 Neu entstandene Gemeinschaft

Finanzierungsbedarf besteht unmittelbar mit Begründung der Eigentümergemeinschaft. Im Fall der Teilung nach § 3 WEG durch Vertrag ist die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entstanden. Entsprechendes gilt seit Inkrafttreten des WEMoG im praktisch bedeutsamen Fall der Teilung nach § 8 WEG durch Teilungserklärung des Bauträgers bzw. teilende...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Entlastung des Verwalters / Zusammenfassung

Überblick Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Im Aktienrecht ist in § 120 AktG die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt die Entlastung, wie in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsrecht ergi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzabmarkung und Grenzsch... / 2.2 Flurstück

Bei der Vermessung und im Rechtsverkehr kommt dem Flurstück eine besondere Bedeutung zu. Dieser Begriff geht zurück auf die Zeit, als das Liegenschaftskataster angelegt wurde. Seinerzeit wurde – vereinfacht ausgedrückt – aus allen Liegenschaften eines Gemeindebezirks eine Gemarkung gebildet und in der Gemarkungskarte grafisch dargestellt. Die Gemarkungen wurden in Fluren unt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.3 Art des Bankkontos

Konteninhaberin ist grundsätzlich die GdWE. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ein solches als Treuhandkonto mit Inhaberschaft des Verwalters zu eröffnen.[1] Da sich das Führen von Eigenkonten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens und auch des Gemeinsch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.3 Anfordern von Zahlungen

Der Verwalter hat zunächst sämtliche Kostenbeiträge von den Wohnungseigentümern anzufordern, sofern es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten handelt. Praxisrelevant sind hier Zahlungsaufforderungen des Verwalters bezüglich der Zahlung von Hausgeldern nebst den Beiträgen zur Erhaltungsrücklage und den Beiträgen zu beschlossenen Sonderumlagen. Insoweit kann sich der Verwal...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.7.1 Grundsätze

Nicht selten werden in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis Hausgeldrückstände nicht konsequent verfolgt und entsprechende gerichtliche Maßnahmen gegen die säumigen Wohnungseigentümer nicht ergriffen. Verwalter müssen sich insoweit vor Augen halten, dass sie sich ggf. gegenüber der Eigentümergemeinschaft haftbar machen, wenn im Ernstfall Hausgeldansprüche der Gemeinschaft...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 2.2.3 Typische Fallkonstellationen

Wirtschaftseinheiten/Untergemeinschaften Vielfach sehen Gemeinschaftsordnungen die Bildung sog. Wirtschaftseinheiten vor, wobei zusätzlich vereinbart wird, dass diejenigen Mitglieder einer Wirtschaftseinheit, die die Kosten einer Maßnahme zu tragen haben, hierüber alleine beschließen. Aus der Bildung separater Erhaltungsrücklagen für die einzelnen Gebäude lässt sich der Wille ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 2.2.1 Auswirkungen auf die Beschlusskompetenz

Ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung, dass dem einzelnen oder einer Gruppe von Wohnungseigentümern die Sachentscheidungsbefugnis übertragen ist, führt dies dazu, dass die Verwaltungszuständigkeit als solche übergeht. Eine Beschlusskompetenz der GdWE besteht dann nicht mehr; gleichwohl gefasste Beschlüsse sind nichtig.[1] Die Nichtigkeit eines Beschlusses mangels einer...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Kompeten...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 2.2.2 Auslegung der Vereinbarung

Gerade die Beurteilung des oftmals nur im Wege der Auslegung festzustellenden Inhalts solcher Regelungen stellt den Verwalter vor besondere Herausforderungen. Dabei steht es den Wohnungseigentümern mangels Beschlusskompetenz auch nicht zu, durch mehrheitliche Entscheidung die Auslegung zweideutiger Vereinbarungen verbindlich festzulegen.[1] Dem Verwalter ist in Zweifelsfälle...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 2.2 Kompetenzverschiebungen durch Vereinbarung

Als äußerst problematisch erweist sich der Umstand, dass es in der Verwaltungspraxis vielfach besondere Regelungen im Rahmen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen gilt, durch welche die gesetzlichen Kompetenzregelungen wirksam verschoben bzw. abgeändert werden. Übertragung der Erhaltungslast Da die gesetzlichen Vorschriften kein zwingendes Recht sind, w...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.6 Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile/Wohn- bzw. Nutzflächen

Dagegen ist die Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile oder Wohn- bzw. Nutzflächen der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG entzogen.[1] Der Kostenverteilung andere Wohn-/Nutzflächen als die in der Teilungserklärung aufgeführten zugrunde zu legen, ist indes zulässig, wenn der Beschluss – worauf bei dessen Formulierung zu achten ist – nicht auf die Änderung der ...mehr