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Grenzüberbau / 2.2.1 Die Grenzüberschreitung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Mit dem Gebäude muss nach den gesetzlichen Vorgaben über die Grenze des Nachbargrundstücks gebaut worden sein. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt, das sowohl auf dem Baugrundstück als auch (im Allgemeinen teilweise) auf dem Nachbargrundstück steht und dass das Baugrundstück als sog. Stammgrundstück (von dem der Überbau ausgeht) zu betrachten ist.[1]

Ob die Nachbargrenze auf der Erdoberfläche, im Luftraum oder unter der Erdoberfläche überschritten wird (vgl. oben Kap. 2.1.2) spielt genauso wenig eine Rolle, wie die Tatsache, in welchem Umfang das Nachbargrundstück in Anspruch genommen wird.

 
Hinweis

Fälle aus der Rechtsprechung

Dem Normalfall, dass sich ein Überbau auf Grundstücken verschiedener Eigentümer befindet, hat die Rechtsprechung folgende Fälle gleichgesetzt:

  • Eigengrenzüberbau

    Zwei angrenzende Grundstücke befinden sich zunächst im Eigentum ein und derselben Person, die auf einem der Grundstücke ein Gebäude errichtet, das sich über die Grundstücksgrenze hinaus auf das andere Grundstück erstreckt (Eigengrenzüberbau). Nachfolgend geht das überbaute Grundstück in fremdes Eigentum über. Auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an dem Überbau (Duldungspflicht des neuen Grundstückseigentümers, Rentenzahlungspflicht des Alteigentümers) wendet die Rechtsprechung die §§ 912 ff. BGB analog an.[2]

  • Überbau durch Grundstücksteilung

    Auf einem einheitlichen Grundstück wird ein Gebäude errichtet, das durch eine spätere Grundstücksteilung teilweise auf dem einen und teilweise auf dem anderen Grundstück zu stehen kommt. Auch hier wendet die Rechtsprechung zur Klärung von Eigentumsfragen und bei der Entscheidung, ob ein bei der Grundstücksteilung im Gebäudeinneren entstandener "Überbau" geduldet werden muss oder nicht, die §§ 912 ff. BGB entsprechen...

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