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Erhaltung: Aufgabe eines Wohnungseigentümers (hier: Balk ... / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer sich für eine Reparatur der Balkone entschieden haben. Er will, dass ein anderer Erhaltungsbeschluss gefasst wird. Das AG weist die Anfechtungs- und die Beschlussersetzungsklage ab. Den Wohnungseigentümern fehle für die von K gewollte Erhaltung die Beschlusskompetenz. Nach der Gemeinschaftsordnung sei die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone – auch hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteile – auf den jeweiligen Wohnungseigentümer übertragen worden, zu dessen Wohnung der Balkon gehöre. Die entsprechenden Regelungen lauten wie folgt: "Die äußere Gestaltung der Häuser... muss einheitlich sein." "Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen". "Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkone, Terrassen, Veranden), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen." Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung.

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