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Protokoll der Eigentümerversammlung / 3.3 Qualifizierte Protokollierungsklausel

Alexander C. Blankenstein
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Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wirksamkeit der jeweiligen Beschlussfassung von einer Aufnahme in die Niederschrift abhängig macht. Dann sind die Beschlüsse erst wirksam gefasst, wenn sie tatsächlich auch in der Versammlungsniederschrift ordnungsgemäß wiedergegeben werden.

 

Regress bezüglich Verfahrenskosten droht

Verstößt der Verwalter gegen die Protokollierungspflicht, werden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verfahrenskosten eines gerichtlichen Verfahrens wegen dieses Pflichtenverstoßes auferlegt, weil der Verwalter insoweit als Ausführungsorgan für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert. Selbstverständlich hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten.

Eine in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthaltene Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von 2 von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist jedenfalls grundsätzlich wirksam. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar.[1] Das Protokoll muss dann von 2 verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln.[2] Wird das Protokoll in einem derartigen Fall von einem nicht zur Unterzeichnung bestimmten Verwaltungsbeirat unterzeichnet, führt dies auf Erhebung einer entsprechenden Anfechtungsklage zur Beschlussungültigkeit.[3] Für den Fall, dass der Verwalter an der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung nicht teil...

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