Die Wohnungseigentümer beantragen, eine Veräußerungsbeschränkung (§ 12 Abs. 1 WEG) zu löschen. Zum Nachweis des Beschlusses nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG legen sie eine Urkunde vor. Dort heißt es: "Auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ... wurde am 5.7.2022 nachstehender Beschluss gefasst: 1. In den bei dem AG Neukölln gebildeten Wohnungsgrundbüchern von B. Blätter … bis einschließlich … ist aufgrund der Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG eingetragen. Diese Veräußerungsbeschränkung wird nunmehr insgesamt aufgehoben. 2. Wir bewilligen und beantragen die Löschung dieser Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch. 3. Wir ermächtigen hiermit den Notar in B. Dr. P., für die Wohnungseigentümer alle zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung in den Grundbüchern ggf. noch erforderlich werdenden Erklärungen abzugeben und entsprechende Anträge bei dem Grundbuchamt zu stellen." Die Urkunde ist mit 2 Unterschriften mit dem Klammerzusatz "Wohnungseigentümer" und 1 Unterschrift mit dem Klammerzusatz "Versammlungsleiterin" versehen. Sämtliche Unterschriften sind öffentlich beglaubigt. Das Grundbuchamt meint, es bedürfe der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer. Alternativ könne die Niederschrift der Versammlung vom 5.7.2022 nebst beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen vorgelegt werden. Der Notar übersendet daraufhin die Niederschrift – in privatschriftlicher Form. Das reicht dem Grundbuchamt nicht. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Wohnungseigentümer machen geltend, gem. § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WEG sei die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei dem die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt seien, ausreichend.

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