Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HeizKV sind die Gemeinschaftsräume von der Ausstattungspflicht ausgenommen. Dazu gehören die Räume, die allen Nutzern gemeinsam zur Verfügung stehen, zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Trockenräume, Waschküchen, Fahrradkeller usw. Diese Räumlichkeiten haben keinen erhöhten Wärmebedarf. Der Energieverbrauch beträgt etwa 2 bis 3 % des Gesamtverbrauchs, fließt dort mit ein und wird entsprechend dem festgelegten Umlageschlüssel auf die Nutzer verteilt.

Gemeinschaftsräume, die einen nutzungsbedingt hohen Wärme- oder Warmwasserverbrauch aufweisen, zum Beispiel Schwimmbäder und Saunen, sind dagegen ausstattungspflichtig. Bei diesen ist der Gebäudeeigentümer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 HeizKV zur gesonderten Verbrauchserfassung verpflichtet.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HeizKV muss für Räume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch eine verbrauchsabhängige Vorerfassung vorgenommen werden. In diesen Fällen sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume anfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Eine solche Vereinbarung könnte die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen.

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