In der Wohnungseigentumslage gibt es 2 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümerin K ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte 1 und 2, bei denen das Sondereigentum im Gebäude Y gelegen ist, Wohnungseigentümerin B die Eigentümerin des Wohnungseigentumsrechts 3, bei dem das Sondereigentum im Gebäude Z gelegen ist. Mit notariellem Vertrag ändern K und B die Teilungserklärung, um es B zu ermöglichen, anstelle des Gebäudes Z ein neues Gebäude zu errichten, in dem es dann 8 Wohnungen geben soll. Weiter vereinbaren K und B eine Realteilung in der Weise, dass beide Gebäude zukünftig auf getrennten Grundstücken stehen. Dazu heißt es in dem Vertrag unter anderem: "B hat bereits eine Realteilung des Grundstücks mit dem Ziel beauftragt, das nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung die Teilungserklärung für das im Eigentum der K befindliche Haus nebst Freiflachen aufgehoben und als Realeigentum im Grundbuch fortgeschrieben wird. Diese Grundstücksfläche ist in dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan eingezeichnet und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-A umschrieben. Nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung ist die mit A-B-C-D-E-F-G-H-A bezeichnete Teilflache von der Eigentümergemeinschaft in das Alleineigentum der K aufzulassen unter gleichzeitiger Aufhebung der Teilungserklärung für diese Teilflache. Die Beteiligten verpflichten sich, nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung sämtliche hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben". K nimmt B vor diesem Hintergrund vor dem LG auf Zustimmung zu den für die Teilungsvermessung notwendigen Baulasten zur Wahrung des Brandschutzabstands, einer befahrbare Zufahrt und Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art von der öffentlichen Verkehrsfläche, der Bauabstandsflächen und der Erfüllung der Stellplatzpflicht in Anspruch. Fraglich ist, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt.

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