Die Klage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die WE Nr. 12 werde in der Teilungserklärung beschrieben als "Miteigentumsanteil zu 90,46/1.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung samt dem darüber liegenden Speicher bzw. Spitzboden." Der Speicher bzw. Spitzboden stelle daher ein unselbstständiges Teileigentum dar. Die Teilungserklärung enthalte nicht lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge, sondern eine "Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter". Räume im Spitzboden seien per definitionem Teileigentum, so wie auch ein Keller, sodass eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht zulässig sei. Die Nutzung des Speichers bzw. Spitzbodens sei nur im Rahmen seiner Beschaffenheit zulässig, also nicht zu Wohnzwecken. Die genehmigten Baumaßnahmen ermöglichten eine Nutzung der Räume im Speicher bzw. Spitzboden als Wohnräume. Dies würde dazu führen, dass im Sondereigentum stehenden Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, künftig zu Wohnzwecken genutzt werden würden. Damit sei ein Eingriff in grundbuchrechtliche Zweckbestimmungen von Räumen und Flächen verbunden. Eine derartige Umwidmung sei von der Mehrheitsmacht i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG nicht umfasst. Auch hätten wesentliche Entscheidungsgrundlagen für die Beschlussfassung gefehlt, beispielsweise die Genehmigungsplanung, der Brandschutznachweis und die Statik. Auf diese und weitere Argumente des K komme es jedoch entscheidungserheblich nicht an, da die Genehmigung schon eine Möglichkeit und Förderung der Wohnnutzung darstellen würde, die gegen die Zweckbestimmung verstößt, sodass die Maßnahmen unzulässig seien (Hinweis auf LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12, ZWE 2014, 189).

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