Rz. 90

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG begünstigt die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO verfolgen.

 

Rz. 91

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Diese Voraussetzungen sind z. B. in folgenden Fällen nicht erfüllt:

  • Die Tätigkeit von Beliehenen (privaten Unternehmern, die von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden, z. B. im Bereich Müllbeseitigung) sind nicht begünstigt, da sie nicht selbstlos ist, sondern in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dient.
  • Scientology-Organisationen verfolgen nicht gemeinnützige Zwecke, so dass ihre Tätigkeit ebenfalls nicht begünstigt ist (FG Münster vom 25.05.1994, Az: 15 K 5247 U, nrkr., Az des BFH: XI R 50/94, EFG 1994, 810; OFD Erfurt vom 04.07.1994, Az: S 0170A – 14 St 313, DB 1994, 1956).
  • Geht die Körperschaft Tätigkeiten nach, die rechtswidrig sind (z. B. wenn ein Fußballverein seinen Spielern über Dritte Sponsorengelder zuwendet und somit Lohnsteuerverkürzung begeht), ist sie nicht gemeinnützig (BFH vom 27.09.2001, Az: V R 17/99, BStBl II 2002, 169).
  • Unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG sind ebenfalls nicht begünstigt.
 

Rz. 92

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zur Behandlung gemeinnütziger Forschungseinrichtungen: vgl. § 8 Nr. 9 AO. Diese werden ggf. zu Zweckbetrieben, auch im Rahmen der Auftragsforschung (Doemen, UR 1997, 285). Dazu hat der Bundesrat am 11.05.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz – HFFördG) eingebracht (BR-Drucks. 198/07). Während die Umsätze aus der Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen über § 68 Nr. 9 AO i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt dies bislang nicht für die Umsätze aus der Auftragsforschung staatlicher Hochschulen. Diese Ungleichbehandlung soll nunmehr beseitigt werden. Ursprünglich bestand in § 4 Nr. 21a UStG sogar eine Steuerbefreiung; diese wurde aber vom EuGH als nicht gemeinschaftskonform verworfen (EuGH vom 20.06.2002, Rs. C-287/00, UVR 2002, 315). Diese Vorschrift wurde daher im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 zum 01.01.2004 aufgehoben. Auch die Europäische Kommission setzt sich für eine wirksamere steuerliche Förderung des Bereichs Forschung und Entwicklung ein (Pressemitteilung der Kommission vom 22.11.2006, IP/06/1598); dies betrifft aber insbesondere den Vorsteuerabzug, die Steuerbefreiung und die Subventionen, aber auch die umsatzsteuerliche Behandlung von öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen.

 

Rz. 93

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Geldleistungen eines Sponsors an eine steuerbegünstigte Einrichtung (z. B. Sportverein) stellen regelmäßig Entgelt auf Grund eines Sponsoring-Vertrags für konkrete Werbeleistungen (Banden-, Trikotwerbung, Anzeigen etc.) dar. D. h. es handelt sich um Leistungen innerhalb eines – nicht begünstigten – wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

 

Luftsportverein

Ein eingetragener Verein verfolgt seiner Satzung nach die Förderung und Ausübung des Luftsports mit Freiluftballonen; er ist insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Von Unternehmen bekam er Ballone mit Werbeaufschriften zur Verfügung gestellt, die er zu Sport- und Aktionsfahrten des Unternehmens und dessen Beteiligungsgesellschaften einzusetzen hatte, um so ein gutes Medienecho zu erhalten. Eine bestimmte Zahl von Mitfahrerplätzen ist jeweils bereitzustellen. Das Unternehmen übernimmt alle mit dem Betrieb der Ballone zusammenhängenden Kosten.

Lösung:

Der BFH hat entschieden, dass sich der Luftsportverein als Unternehmer betätigt hat, weil er für das Unternehmen Werbeleistungen erbringt und als Gegenleistung die Ballone mit Ausrüstung zur Nutzung erhält (BFH vom 01.08.2002, Az: V R 21/01, UR 2003, 26). Daher unterliegt der Umsatz dem allgemeinen Steuersatz.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführte Leistungen sind nicht steuerbegünstigt, sondern werden mit dem Regelsteuersatz belegt. Dabei handelt es sich um eine

  • selbständige,
  • nachhaltige Tätigkeit,
  • durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
  • die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
 

Rz. 95

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt.

 

Rz. 96

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Handelt es sich bei dem Geschäftsbetrieb aber um einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO oder um eine Vermögensverwaltung (Vermögen wird genutzt z. B. zur verzinslichen Kapitalanlage und Vermietung/Verpachtung von Immobilien) einer an sich begünstigten Körperschaft, sind diese Umsätze doch steuerbegünstigt.

 

Rz. 97

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zweckbetriebe: Abgrenzung und Beispiele

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Zweckbetriebe i. S. d. §§ 65 bis 68 AO (dazu BMF vom 09.02.2007, Az...

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