Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Hochschulforschung, Forschungstätigkeit der Hochschulen, Drittmittelforschung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie die gegen Entgelt ausgeübte Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a des Umsatzsteuergesetzes vom 27. April 1993 in der Fassung von § 4 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 von der Mehrwertsteuer befreit.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

In der Rechtssache C-287/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie die Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a des Umsatzsteuergesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I, S. 565) in der Fassung von § 4 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1851) von der Mehrwertsteuer befreit,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), D. A. O. Edward, A. La Pergola und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a des Umsatzsteuergesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I, S. 565) in der Fassung von § 4 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1851, im Folgenden: UStG ) von der Mehrwertsteuer befreit.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.

3. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt. Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten umfasst nach Artikel 4 Absatz 2 alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.

4. Nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

5. Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie, der Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten vorsieht, bestimmt:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Sch...

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