a) Grundlagenbescheid

Wird eine verjährte Feststellung erstmalig erlassen oder geändert, obwohl auch bei den Folgebescheiden auf nächster Stufe Verjährung eingetreten ist, entfaltet sie als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Folgebescheid. Das FA ist verpflichtet, die Feststellungen des Grundlagenbescheids im Folgebescheid auszuwerten. Vor diesem Hintergrund sollte der fehlerhafte Grundlagenbescheid durch Einspruch mit der Begründung angefochten werden, dass der erstmalige bzw. geänderte Feststellungsbescheid wegen Verjährung nicht hätte erlassen werden dürfen. Will man verhindern, dass das FA einen rechtswidrigen Grundlagenbescheid im Folgebescheid auswertet, muss im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenlagenbescheid Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ist bezüglich der Auswertung im Folgebescheid bindend (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO).

b) Folgebescheid

Einwendungen gegen den einen rechtswidrigen Grundlagenbescheid können nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid vorgetragen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Durch Rechtsmittel kann jedoch geltend gemacht werden, dass Verjährung bereits eingetreten ist und eine Auswertung der auf Basis von § 181 Abs. 5 S. 1 AO gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ausgeschlossen ist.

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