Weil die Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstufigen Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften oder Zurechnungsfällen nach § 14 AStG a.F. noch nicht Gegenstand eines (höchstrichterlichen) finanzgerichtlichen Verfahrens war, können sich in der Praxis dargestellte Meinungsverschiedenheiten ergeben. Dabei kann die BFH-Rechtsprechung zum dreistufigen Grundsteuerverfahren m.E. nicht per se auf alle mehrstöckigen Feststellungen übertragen werden. Zwar erlaubt § 181 Abs. 5 S. 1 AO den Durchbruch der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit, jedoch nur mit der Maßgabe, dass bei mehrstufigen Feststellungsverfahren außerhalb der Grundsteuerfestsetzung auf die Verjährung der jeweils nächsten Stufe abgestellt wird. Zwar haben gesonderte Feststellungen stets dienende Funktion und nie Selbstzweck. Doch muss in der Praxis stets differenziert werden, welchem Bescheid die gesonderte Feststellung explizit dient. Das ist gerade in mehrstöckigen Feststellungsverfahren nicht immer die Festsetzung auf letzter Stufe. Entsprechende Rechtsmittel bieten maximalen Rechtsschutz.

 

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Service: Günther, Änderung und Berichtigung von Steuer- und Feststellungsbescheiden, AO-StB 2022, 363; von Wedelstädt, Korrektur von Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft, AO-StB 2012, 83; abrufbar unter steuerberater-center.de

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