Rz. 61

[Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sie für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstücke im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Privatperson stehen und an Behörden überlassen werden, ist unerheblich.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Ist ein Grundstück, das öffentlichen Zwecken dient, ganz oder teilweise nach den §§ 3 und 4 GrStG von der Grundsteuer befreit, ist insoweit gem. § 219 Abs. 3 BewG kein Grundsteuerwert festzustellen. Entsprechend den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung wäre es naheliegend gewesen, dass steuerbefreite Grundstücksteile bei der Bestimmung der Grundstücksart außer Betracht bleiben. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch – ohne unmittelbar erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund – dafür entschieden, von diesem pragmatischen Weg abzuweichen und nunmehr auch grundsteuerbefreite Grundstücksteile bei der Bestimmung der Grundstücksart mit einzubeziehen, obwohl diese bei der anschließenden Bewertung des Grundstücks wiederum außen vor bleiben (vgl. dazu auch ausführlich Rz. 88.1).

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Dient ein Grundstück öffentlichen Zwecken und ist es nicht von der Grundsteuer befreit (z.B. bei Überlassung durch eine Privatperson), wird es wie ein Grundstück behandelt, das betrieblichen Zwecken dient. D.h. das von einer Privatperson errichtete Verwaltungsgebäude, das beispielsweise dem örtlichen Finanzamt entgeltlich überlassen wird, stellt ein Geschäftsgrundstück dar.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die sowohl öffentlichen als auch betrieblichen Zwecken dienen, werden die entsprechenden Nutzflächen zusammengerechnet und als Summe ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes gesetzt. Vgl. dazu auch Rz. 69, 152 und 160.

 

Rz. 65– 66

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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