Rz. 10

Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwortungsgemeinschaft stehende Beteiligte ist zugleich erstes und vorrangiges Beweismittel und somit auch primäre Auskunftsperson, Abs. 1 S. 3.

Diese einzigartige Verfahrensstellung berücksichtigt das Interesse des Beteiligten am Verfahrensausgang in der Weise, dass den Angaben des Stpfl. für den Regelfall Glauben zu schenken ist und diese nur dann zu verifizieren sind, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die auf falsche Angaben hindeuten.[1] Die Strafandrohung bei einer bewusst unzutreffenden Angabe nach §§ 369ff. AO rechtfertigt die Anforderung weiterer Beweismittel als Ausnahme von der Regel.

 

Rz. 11

Beteiligte sind alle Personen und Einrichtungen i. S. d. § 78 AO. Hierzu zählen neben den natürlichen und juristischen Personen auch die sonstigen Steuerrechtssubjekte.[2] Abs. 1 S. 2 ist hinsichtlich der dort genannten Einrichtungen – mit Ausnahme der Behörden – in Bezug auf deren Auskunftspflicht als Beteiligte somit deklaratorisch; einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält die Norm dagegen durch die Inanspruchnahme der Behörden in ihrer Eigenschaft als Nichtbeteiligte. Diese sind danach sowohl zur Amtshilfe als auch zur Auskunft verpflichtet, §§ 111, 93 AO.[3] Allerdings ist in einer Reihe von Fällen[4] die Anwendbarkeit von § 93 AO für die auskunftspflichtige Behörde gesetzlich ausgeschlossen, sodass diese als Beteiligte nicht in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 12

Für juristische Personen und sonstige Einrichtungen i. S. d. Abs. 1 S. 2, die keine natürliche Handlungsfähigkeit besitzen, handeln i. d. R. deren gesetzliche Vertreter oder besonders Beauftragte bzw. deren Leiter, Vertreter oder Beauftragte, vgl. §§ 34, 35, 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO. Diese Personen stehen den von ihnen Vertretenen insofern gleich[5]; sie unterliegen den Beteiligtenregeln (vgl. Rz. 42, 45).

 

Rz. 13

Die Auskunftspflicht ist eine eigenständige Rechtspflicht des Beteiligten.

Formal besteht sie neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 90 AO (Mitwirkung ist Parteihandlung, Auskunft ist Beweismittel) und ist dieser logisch nachrangig. Denn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten, z. B. durch vollständige und widerspruchslose Angaben in den Steuererklärungen, findet eine Beweiserhebung nicht mehr statt: Der Sachverhalt ist zur Überzeugung der Behörde dargetan.[6]

Die Auskunftspflicht ist auch anders als die allgemeine Mitwirkungspflicht i. d. R. zwangsmittelbewehrt, § 328 AO.[7]

Da die Auskunft des Beteiligten aber zugleich Mitwirkung an der Sachaufklärung des eigenen Besteuerungsverfahrens ist, handelt es sich hierbei materiell um eine Mitwirkungshandlung i. e. S. Dementsprechend wird das Problem der Auskunftspflichtverletzung im Allgemeinen auch als Mitwirkungspflichtverletzung abgehandelt.

[2] Vgl. u. a. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KStG.
[3] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 93 Rz. 7; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 12.
[4] Vgl. eine Übersicht bei Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 12.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 11.
[6] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 93 Rz. 2.
[7] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 93 Rz. 5.

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