Rz. 38

Nach Abs. 6 ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die mündliche Auskunft eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die Namen der anwesenden Personen, den Ort, das Datum der Aufnahme sowie die Unterschriften des aufnehmenden Amtsträgers und der Auskunftsperson enthalten. Verweigert die Auskunftsperson die Unterschriftsleistung, so ist dies entspr. § 291 Abs. 3 AO zu vermerken. In der Niederschrift ist ferner der wesentliche Inhalt der Auskunft darzustellen. Die Anfertigung eines Wortprotokolls kann nicht verlangt werden. Dem Beteiligten ist – anders als anderen Auskunftspersonen, die hierauf keinen Rechtsanspruch haben – eine Abschrift zu überlassen, S. 4.

Der Finanzbehörde ist es aus Beweissicherungsgründen unbenommen, eine Niederschrift auch antragsunabhängig anzufertigen.

 

Rz. 39

Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Diese Selbstverständlichkeit regelt Abs. 3.

Der Substantiierung der Auskunftspflicht dient die Informationspflicht der Auskunftsperson, Abs. 3 S. 2. Sofern dieser beweistaugliche Informationen nicht aus dem Gedächtnis zu geben vermag, hat er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen einzusehen und hiervon ggf. Auszüge und Aufzeichnungen zu fertigen. Unterlagen i. d. S. sind z. B. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Kundenkarteien und sonstige Urkunden. Wird das Auskunftsersuchen über einen Bevollmächtigten (vgl. Rz. 30) bekannt gegeben, ändert dies an der höchstpersönlichen Auskunftspflicht der Auskunftsperson nichts. Zulässig ist hierbei sicher, dass der Bevollmächtigte die Auskunft als Erklärungsbote an die ersuchende Finanzbehörde übermittelt. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, dass es sich noch immer um eine vom Auskunftspflichtigen abgeleitete Wissensbekundung handelt, die der Bevollmächtigte unbeeinflusst und unigefärbt zu übermitteln hat.

 

Rz. 40

Die Informationspflicht bezieht sich nur auf sog. präsentes Material, das dem Auskunftspflichtigen in der Weise zur Verfügung steht, dass er ohne Weiteres darauf zugreifen kann. Hierzu zählt auch die Möglichkeit der Geltendmachung diesbezüglich bestehender Herausgabeansprüche.

 

Rz. 41

Stehen die erforderlichen Unterlagen dagegen nur Dritten zur Verfügung, so braucht sich der Auskunftspflichtige nicht darum zu bemühen.[1] Erkundigungen und Nachforschungen bei anderen Personen unterfallen nicht der Informationspflicht nach § 93 AO.[2] Der GmbH-Geschäftsführer muss sich auch nicht aufgrund seiner potenziellen Auskunftspflicht vorsorglich in den Besitz beweiserheblicher Unterlagen setzen, um ein künftiges, ungewisses Auskunftsverlangen des FA erfüllen zu können; es besteht keine Beweisvorsorgepflicht.[3]

Etwas anderes gilt nur im Rahmen der gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug, § 90 Abs. 2 AO.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 30; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 93 Rz. 36 zu den Pflichten des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH in Insolvenz.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 30.
[4] Vgl. Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 90 AO Rz. 17ff.: Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungs- und -vorsorgepflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge