(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. |
Ort und Zeit der Aufnahme, |
2. |
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, |
3. |
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, |
4. |
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, |
5. |
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. |
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
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