Die vorstehenden Ausführungen haben einige wesentliche verfahrensrechtliche Aspekte des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO in den Blick genommen, die für die Beratungspraxis von Bedeutung sein können. Der Berater muss bedenken, dass eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sich im Hinblick auf § 164 Abs. 2 AO sowohl als Vorteil als auch als Nachteil für den Steuerpflichtigen erweisen kann. In erster Linie dürfte es sich indessen als vorteilhaft erweisen, wenn eine Steuerfestsetzung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Allerdings befreit dieser Umstand den Berater nicht von der Pflicht, im konkreten Einzelfall die richtigen Maßnahmen zugunsten des Mandanten zu ergreifen.

 

Service: Lebelt/Tiede, Fallstricke bei Änderungsanträgen des Steuerpflichtigen gem. § 164 Abs. 2 S. 2 AO, AO-StB 2023, 175; Günther, Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) in der Besteuerungspraxis, AO-StB 2016, 329; Steinhauff, Keine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung (zu BFH v. 30.12.2015 – IX B 98/15) AO-StB 2016, 65; abrufbar unter steuerberater-center.de

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