Rn. 243

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Jeder einzelne Zahlungsanspruch stellt für sich gesehen ein immaterielles, abnutzbares WG des AV dar, das allerdings nur aktivierungsfähig ist, soweit es entgeltlich angeschafft worden ist. Die erstmalige Zuteilung der Zahlungsansprüche führt dagegen mangels entgeltlichem Erwerb gemäß § 5 Abs 2 EStG nicht zu einer Bilanzierungsfähigkeit. Die entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche sind mit dessen AK zu bewerten und wegen ihrer Befristung linear über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben (BFH vom 21.10.2015, BStBl II 2017, 45; die bislang entgegenstehende Auffassung der FinVerw in BMF vom 25.06.2008, BStBl I 2008, 682 Rz19, wurde mit BMF vom 13.12.2016, BStBl I 2017, 33, aufgehoben).

Wenngleich sich das BMF-Schreiben nur zu den 2003 erstmals zugeteilten Zahlungsansprüchen äußert, kann es mE keinem Zweifel unterliegen, dass auch für die nach der erneuten GAP-Reform (im Jahr 2014) ab 01.01.2015 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche die gleichen Grundsätze gelten und sie somit ebenfalls auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden können (so jetzt auch Vfg des BayLfSt vom 23.07.2017, S 2134.2.1–33/St 232). § 6 Abs 2 bzw 2a EStG scheiden dagegen aus, weil es sich bei den Zahlungsansprüchen um immaterielle und damit um keine bewegliche abnutzbare WG handelt.

Die nach dem 31.12.2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche haben mit Ablauf des Jahres 2014 ihre Gültigkeit verloren; ein vorhandener (Rest-)Buchwert kann gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31.12.2014 verteilt werden; ist dies wegen bestandskräftiger Veranlagungen oder § 4 Abs 2 S 2 EStG für Wj vor 2014/2015 nicht mehr möglich, sind die Zahlungsansprüche im Wj 2014/2015 aufwandswirksam abzuschreiben (bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist der Abgang der Zahlungsansprüche mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten).

Ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Regelungen bzw andere Sanktionsmaßnahmen führt nicht zu einer (Teilwert-AfA berechtigenden) Wertminderung der Zahlungsansprüche, sondern lediglich zu geringeren BE des LuF.

 

Rn. 244

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine Abspaltung eines Buchwerts aus dem Grund und Boden (vergleichbar der Milchreferenzmenge) kommt nicht in Betracht, weil kein Bezug zwischen einem Zahlungsanspruch und einer bestimmten Fläche besteht und die neue Agrarförderung zu keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grund und Bodens führt (BMF vom 25.06.2008, BStBl I 2008, 682; Kanzler, FR 2011, 285).

 

Rn. 245

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Veräußerung von zugeteilten wie entgeltlich angeschafften Zahlungsansprüchen führt zu laufenden BE; auf den Veräußerungsgewinn können §§ 6b, 6c EStG nicht angewendet werden, weil es sich bei den Zahlungsansprüchen um immaterielle WG handelt.

Soweit die Zahlungsansprüche dem Pächter zugeteilt worden sind, steht ein evtl Veräußerungserlös grundsätzlich ihm zu. Ist (pachtvertraglich) geregelt, dass die Zahlungsansprüche des Pächters oder ein Teil davon unentgeltlich bei Pachtende auf einem vom Verpächter zu bestimmenden Betriebsinhaber übergehen, sind sie beim Verpächter im Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs mit dem gemeinen Wert gewinnwirksam zu aktivieren, während beim abgebenden Pächter nur insoweit ein Aufwand entsteht, als er die Zahlungsansprüche entgeltlich erworben hat.

 

Rn. 246

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Gewinne aus der Veräußerung der Zahlungsansprüche grundsätzlich mit dem Grundbetrag abgegolten, es sei denn, die Veräußerung erfolgt im Zusammenhang mit einer sog Betriebsumstellung iSd § 13a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG aF; ab dem Wj 2015/2016 ist dagegen der Gewinn als Sondergewinn nach § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG nF zu erfassen.

Entgelte aus der Verpachtung der Zahlungsansprüche sind beim Verpächter gemäß § 13a Abs 3 S 1 Nr 4 EStG bzw ab Wj 2015/2016 gemäß § 13a Abs 3 Nr 5 EStG als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen und beim Pächter als Pachtaufwendungen nach § 13a Abs 3 S 2 EStG vom Grundbetrag abzusetzen (ab dem Wj 2015/2016 ist ein Abzug von Pachtaufwendungen ausgeschlossen).

 

Rn. 247

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die jährliche Prämienzahlung ist Kj-bezogen. Eine bilanzierungsfähige Forderung zum Ende des Wj (30.04. bzw 30.06) besteht gleichwohl noch nicht, weil die angemeldeten Flächen während des gesamten Jahres beihilfefähig sein müssen, der Anspruch auf die Prämie somit erst mit Ablauf des Kj entsteht (BMF v 13.10.2008, BStBl I 2008, 939 Rz 40).

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind die ausgezahlten Zahlungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen, während sie bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG mit dem Grundbetrag abgegolten sind.

 

Rn. 248–249

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

vorläufig frei

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