Rz. 501

Der Begriff des Grundvermögens wird durch § 176 BewG inhaltlich übereinstimmend mit § 68 BewG geregelt.

Nach § 176 Abs. 1 S. 1 BewG gehören zum Grundvermögen

  • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
  • das Erbbaurecht,
  • das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen[1] oder um Betriebsgrundstücke[2] handelt.

Nicht zum Grundvermögen gehören die in § 176 Abs. 2 S. 1 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter (Bodenschätze, Maschinen und Betriebsvorrichtungen).

 

Rz. 502

Ein auf einen Gegenstand des Grundvermögens i. S. d. § 176 Abs. 1 S. 1 BewG gerichteter Eigentumsverschaffungsanspruch gehört selbst nicht zum Grundvermögen i. S. d. § 19 BewG.[3] Der Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, wonach Grundbesitz i. S. v. § 19 BewG mit dem nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Grundbesitzwert anzusetzen ist, kommt nicht in Betracht.[4]

6.2.1 Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG)

 

Rz. 503

Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, entweder allein, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, oder zusammen mit den darauf errichteten Gebäuden, wenn es sich um bebaute Grundstücke handelt. Daneben gehören zum Grundvermögen die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

6.2.1.1 Bestandteile des Grundstücks

 

Rz. 504

Den Begriff "Bestandteile" hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen.[1] Bestandteile sind die körperlich zusammenhängenden Teile einer einheitlichen Sache, wobei das BGB zwischen wesentlichen Bestandteilen[2] und unwesentlichen Bestandteilen unterscheidet.

 

Rz. 505

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bodens gehören die Gebäude.[3] Unter einem Gebäude ist ein Bauwerk zu verstehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[4] Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen.[5] Zur Herstellung eingefügt ist eine Sache, wenn sie zwischen Teile eines Gebäudes gebracht, durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Teilen vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.[6] Eine feste Verbindung ist nicht erforderlich; eine technische Verbindung wie bei eingehängten Türen und Fenstern reicht aus.[7] In diesem Sinne eingefügt sein können auch Einbauküchen[8] und Einbauschränke.[9]

 

Rz. 506

Als weitere Bestandteile des Grund und Bodens kommen die Außenanlagen in Betracht. Dazu gehören vor allem die Einfriedungen, Wege- und Platzbefestigungen, Beleuchtungs- und Gartenanlagen sowie Anlagen, die der Versorgung und Kanalisation dienen.[10]

Zum Grundvermögen gehören auch subjektiv-dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind und dem jeweiligen Eigentümer zustehen[11]; dazu gehören Überbaurechte[12], Grunddienstbarkeiten[13] wie z. B. Wegerechte, das dingliche Vorkaufsrecht[14] und das Recht auf die Reallast.[15]

6.2.1.2 Nicht zum Grundstück gehörende Scheinbestandteile

 

Rz. 507

Nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören hingegen solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden[1] oder in das Gebäude eingefügt[2] worden sind.

 

Rz. 508

Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem Willen des Herstellers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist.[3] Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rspr. des BGH regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.[4] Diese Vermutung wird nicht schon durch eine massive Bauart des Bauwerks oder eine lange Dauer des Vertr...

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