Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 UStAE.

Führt ein Unternehmer eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 und § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG aus, muss dies auch durch entsprechende Ausfuhrbelege nachgewiesen sein. Regelmäßig ist dies der Ausgangsvermerk der Zollverwaltung.

In Ausnahmefällen, wenn der Nachweis der Ausfuhr in Beförderungsfällen durch Belege einer Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Nachweis auch durch andere Belege geführt werden.

Praxis-Tipp

Die Finanzverwaltung führt exemplarisch als Fälle, in denen der Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an Flughäfen, an denen die Zollverwaltung nicht im gesamten Transit- oder Sicherheitsbereich präsent ist, oder bei Beförderung durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts auf.

Zum 1.1.2021 ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) errichtet worden.[1] Die Finanzverwaltung ergänzt in diesem Zusammenhang Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 UStAE um den Hinweis, dass als besonderer Nachweis in diesem Zusammenhang auch eine Bescheinigung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten anerkannt werden kann.

Konsequenzen für die Praxis

Wesentliche praktische Auswirkungen ergeben sich durch die Ergänzung nicht. Weiterhin können solche Nachweise nur in besonderen Ausnahmefällen verwendet werden.

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden, kann sich aber wegen der Errichtung des Bundesamts zum 1.1.2021 erst auf Fälle seit dem 1.1.2021 auswirken.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 27.9.2021, III C 3 - S 7134/21/10004 :001, BStBl 2021 I S. XXX.

[1] Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten v. 12.6.2020, BGBl 2020 I S. 1241.

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