Große- oder mittelgroße Familienunternehmen sind häufig in komplexen Unternehmensstrukturen mit mehrstufigem Beteiligungsbesitz organisiert. Die Unternehmensnachfolge bei einem derartig strukturierten Familienkonzern betrifft oftmals auch die Konstellation einer ertragsteuerlichen Organschaft i.S.v. § 14 KStG, bei der zuvorderst ertragsteuerliche Besteuerungsvorteile unterhalb der Spitzengesellschaft steuergestaltend verfolgt werden, indem bspw. erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeiten genutzt werden oder für den Ausschüttungsfall eine "Schachtelbesteuerungsrestbemessungsgrundlage" i.H.v. 60 % oder 5 % gem. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 5 KStG vermieden wird. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Implikationen der ertragsteuerlichen Organschaft sind in Rspr., Verwaltungsvorschriften und Fachliteratur weitestgehend unerschlossen. Aktuelle BFH-Rspr. zu den Bilanzierungsfolgen beim Organgesellschaftsverlust (BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409 = GmbH-StB 2023, 96 [Schimmele]) und die Auswirkungen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes v. 25.6.2021 zur Einlagelösung für Minder- oder Mehrabführungen gem. § 14 Abs. 4 KStG n.F. geben Anlass für eine steuerfachliche Analyse aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierbei werden Antworten und verbleibende Zweifelsfragen für die jeweilige Organschaftssituation "Organgesellschaftsverlust", "Minderabführung" oder "Mehrabführung" aufgezeigt:

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