2.2.1 Verschaffung von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln

"Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln, z. B. Tabakwaren, zum sofortigen Verzehr.[1] Der 30 %igen Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der Bewirtung im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Service, Dekoration und ggf. begleitende Musik etc. einschließen.[2] Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten und unterliegen folglich der Abzugsbeschränkung, weil sie zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen.[3] Typischer Fall ist die Einladung eines Geschäftsfreunds in eine Gaststätte unter Übernahme der anfallenden Kosten.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.[4] Eine Bewirtung kann allerdings auch vorliegen, wenn die Beköstigung der bewirteten Person nicht im Vordergrund steht, sondern aus der Sicht des Bewirtenden "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient.[5]

 
Praxis-Beispiel

Theaterbesuch mit anschließender Bewirtung

Wird ein Geschäftsfreund in ein Theater eingeladen und anschließend bewirtet, handelt es sich beim Restaurantbesuch um eine Bewirtung, obwohl der Besuch der Theatervorstellung im Vordergrund stehen mag. Es unterliegen lediglich die Bewirtungskosten der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Kartenpreis für den Theaterbesuch kann jedoch als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sein.[6]

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Geschenke) und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (Bewirtung) können sich zwar tatbestandlich überschneiden und weisen damit eine gewisse Nähebeziehung auf, sind aber tatbestandlich nicht miteinander verknüpft.[7]

Catering am Filmset ist "Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Kosten, die ein Filmproduktionsunternehmen für unentgeltlich ausgegebene Speisen und Getränke für die am Drehort (Set) mit der Herstellung der Aufnahmen beschäftigten Personen aufwendet, sind Aufwendungen für "die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass" und nur zu 70 % als Bstriebsausgaben abzugsfähig, soweit die Speisen und Getränke auch denjenigen Personen gereicht werden, die nicht den zu den eigenen Arbeitnehmern des Unternehmens gehören, aber z. B. als Arbeitnehmer der beteiligten Fernsehsender bei der Produktion am Set mitwirken.[8]

Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

Aufwendungen für Speisen und Getränke (hier: ein bis zwei Getränke, auf einem Tablett gereichte kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken), die eine GmbH an die Spielgäste der von ihr betriebenen Spielhallen zum sofortigen Verzehr unentgeltlich überlässt, um eine "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen und mit dem Ziel der Umsatzsteigerung einen möglichst langen Aufenthalt der Spielgäste in den Spielhallen zu erreichen, sind Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, die nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur teilweise zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind.[9]

2.2.2 Setzt der Begriff "Bewirtungskosten" Unentgeltlichkeit voraus?

Nach bishe­riger Auffassung ist es für den Bewir­tungs­be­griff typisch, dass die Bewirtung unent­geltlich ist und der Bewir­tende und nicht der Bewirtete die Zeche zahlt.[1] Dennoch ist fraglich, ob die Bewirtung "unentgeltlich" erfolgen muss, damit die Abzugsbeschränkung anwendbar ist.[2] Obwohl der BFH in einigen Entscheidungen eine "Bewirtung" ausdrücklich als eine "unentgeltliche" Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr verstanden hat, muss es sich nach Auffassung des BFH[3] dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich diese Schlussfolgerung herleiten. Den genannten Entscheidungen des BFH, in denen von einer unentgeltlichen Überlassung von Speisen usw. gesprochen wird, liegt die Absicht zugrunde, Bewirtungs...

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