Wandeln Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar, so dass auch bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre im Hinblick auf eine Zusammenveranlagung geändert werden können. Das Sächs. FG folgt damit der vom FG Hamburg vertretenen Auffassung (FG Hamburg v. 31.7.2018 – 1 K 92/18, EFG 2018, 1518), dass in der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO liege. Denn erst mit der Möglichkeit, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, konnten die Steuerpflichtigen ihr Wahlrecht gem. § 26 EStG ausüben.

Sächs. FG v. 13.6.2023 – 2 K 209/23, EFG 2024, 137, Rev. eingelegt, Az. des BHF: III R 18/23

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