Zu Unrecht nicht erstattete Kapitalertragsteuer(KapErtrSt)-Erstattungsansprüche sind für den Zeitraum, in dem die Mittel dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung stehen, zu verzinsen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Verzinsungsmodalitäten richten sich nach den nationalen, allgemein gültigen Verzinsungsgrundsätzen.

Eine in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009-2012 beim Bundeszentralamt für Steuern verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher KapErtrSt. Diese Anträge wurden zunächst unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte (EuGH v. 20.12.2017 – C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding), GmbHR 2018, 427 = GmbH-StB 2018, 166 [Schwetlik] sowie EuGH v. 14.6.2018 – C 440/17 (GS), GmbHR 2018, 851 = GmbH-StB 2018, 271 [C. Böing/Dokholian]).

FG Köln v. 17.11.2021 – 2 K 1544/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 50/21

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