§ 175b AO ergänzt das Portfolio der verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften und ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Elektronisierung des Besteuerungsverfahrens zu sehen. Mit der Änderungsvorschrift betritt der Gesetzgeber Neuland, was naturgemäß Auslegungs- und Zweifelsfragen nach sich zieht, die einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Dies gilt insb. für die Frage des der Finanzverwaltung zustehenden Änderungsumfangs. Die ersten hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen lassen bereits ein gewisses Streitpotential erkennen, was auch weiterhin den BFH beschäftigen wird.

Service: Günther, Anträge auf Bescheidänderung nach Ablauf der Einspruchsfrist, AO-StB 2023, 350; Nöcker, E-Daten und Änderungspflicht, AO-StB 2022, 226; v. Wedelstädt, Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO) – eine Gebrauchsanweisung, AO-StB 2022, 389; Günther, Zum Anwendungsbereich des § 175b AO (zu FG Münster v. 14.8.2023 – 8 K 294/23 E, AO-StB 2023, 332 [Günther]), AO-StB 2023, 332; Weigel, Gegenstand und Reichweite der Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 AO (zu BFH v. 8.9.2021 – X R 5/21, AO-StB 2022, 146 [Weigel]), AO-StB 2022, 146; Sterzinger, Änderung nach § 175b AO trotz korrekter Eintragungen des Steuerpflichtigen (zu Nds. FG v. 13.10.2022 –2 K 123/22), AO-StB 2023, 330; abrufbar unter steuerberater-center.de

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