Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von 3 Jahren für längstens 78 Wochen gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt. Empfehlungen für die Praxis enthält das Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen (GR v. 6.10.1993). Für den Verband der Ersatzkassen e. V., den AOK-Bundesverband und die Knappschaft gilt die "Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V" (GR v. 26.9.2012). Die Rechtsprechung definiert die Begriffe "dieselbe Krankheit/hinzugetretene Krankheit" und gibt Hinweise, entsprechende Blockfristen zu bilden (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R, 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R).

1 Begrenzung des Krankengeldanspruchs

Wegen derselben Krankheit ist der Anspruch auf Krankengeld auf längstens 78 Wochen begrenzt. Dieselbe Krankheit ist ein im ursächlichen Sinn einheitliches Krankheitsgeschehen.[1] Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft.

2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass der Grundsatz der unbeschränkten Krankengeldgewährung für die praktisch wichtigsten Fälle (die Arbeitsunfähigkeit beruht auf derselben Krankheit bzw. auf einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen weiteren Krankheit) auf 78 Wochen beschränkt ist. Dabei wird zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen weiteren Krankheit rechtlich grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Die schon bestehende Krankheit (dieselbe Krankheit) und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer. Sie setzt auch nicht, wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit, einen neuen 3-Jahres-Zeitraum in Gang.

Die hinzugetretene Erkrankung teilt das Schicksal der Ursprungserkrankung, wenn die weitere Krankheit noch während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist.[1]

 
Wichtig

Kein Hinzutritt

Eine Krankheit tritt erst dann nicht mehr "hinzu" und ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt.[2]

Allerdings kann eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen 3-Jahres-Zeitraum bedeutsam sein, wenn sie dann für sich allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach dem Wegfall der ersten Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.

3 Blockfristen

Für die Feststellung des 3-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen die Anspruchsdauer des Krankengeldes zu beurteilen ist, sind Blockfristen zu bilden. Der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang.

 
Praxis-Beispiel

Blockfristen

 
Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit am 30.11.2021
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am 9.10.2017
1. Blockfrist 9.10.2017 bis 8.10.2020
2. Blockfrist 9.10.2020 bis 8.10.2023
Innerhalb der 2. Blockfrist besteht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 30.11.2021 für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld (ggf. unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten innerhalb dieser Blockfrist).

Für jede eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war.

 
Praxis-Beispiel

Blockfristen für verschieden Krankheiten

Krankheit A verursachte vom 19.3.2020 bis 4.9.2020 erstmalig Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B verursachte vom 2.2.2021 bis 15.7.2021 erstmalig Arbeitsunfähigkeit.

 
Blockfrist A 19.3.2020 bis 18.3.2023  
Blockfrist B 2.2.2021 bis 1.2.2024  
 
Hinweis

Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit

In der Praxis wird oft auf die Ermittlung des erstmaligen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit verzichtet, wenn der Versicherte innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Es wird unterstellt, dass es sich bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit um den erstmaligen Eintritt handelt.

4 Blockfrist bei hinzugetretener Krankheit

Ein...

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