Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung

Eine Erkrankung am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer besonders kritisch. Der bisherige Arbeitgeber ist in den meisten Fällen nicht verpflichtet, Entgelt über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus zu zahlen. Der neue Arbeitgeber leistet während der Wartezeit auch nicht.

Die Krankenkasse prüft, ob der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder nahtlos im Anschluss daran entstanden und nicht ausgeschlossen ist.

Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?

Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, wie es z. B. bei familienversicherten Angehörigen ist, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen. Bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Nahtlosigkeitsregelung zu beachten.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Beispiel: Ein Beschäftigter sucht am 16.2.2024 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 15.2.2024 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 16.2.2024. Für den Krankengeldanspruch ist entscheidend, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.

Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt

Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten und es kann Krankengeld gezahlt werden.

Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.1.2024. Am 1.2.2024 stellt sein Hausarzt fest, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.2.2024. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).

Der Arbeitnehmer ist „höherverdienend“

„Höherverdienende“ Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind privat krankenversichert oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Als solche erhalten sie auch Krankengeld. Wenn die Beschäftigung aufgegeben wird, fällt der Krankengeldanspruch weg. Das Versicherungsverhältnis wird dann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weitergeführt.

Ähnlich wie bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist bei einer Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung zu prüfen, wann der Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Anspruch während der Beschäftigung als „höherverdienender“ Arbeitnehmer oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht. Nach abgeschlossenem Krankengeldbezug wird die freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.

Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als „höherverdienender“ Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.1.2024 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.2.2024 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.2.2024). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.2.2024 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.2.2024 Krankengeld zu zahlen.

Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld wird jeweils für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt (Bewilligungsabschnitt). Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortsetzt, ist sie erneut fristgerecht festzustellen und der Krankenkasse zu melden. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festzustellen und der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Wenn der „nächste Werktag“ ein Samstag ist, ist die ärztliche Feststellung am folgenden Montag ausreichend.

Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 16.2.2024 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Der Krankengeldanspruch besteht weiterhin, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit spätestens am 19.2.2024 (Montag) ärztlich festgestellt wird. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 23.2.2024 zu melden.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Arbeitnehmer, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft während des Krankengeldbezugs erhalten bleibt. Eine über das Ende des vorherigen Bewilligungsabschnitts hinaus fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit kann innerhalb eines Monats erneut ärztlich festgestellt werden. Allerdings wird Krankengeld erst wieder von der ärztlichen Feststellung an gezahlt.

Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 16.2.2024 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit wird erst am 16.3.2024 (letzter Tag der Monatsfrist) erneut ärztlich festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht ununterbrochen fort. Krankengeld wird allerdings nur für die Zeit vom 9. – 16.2.2024 und erneut ab 16.3.2024 gezahlt.

Hinweis: Für den Anspruch auf Krankengeld ist es unerheblich, ob die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt beruht oder sich eine stationäre Behandlung anschließt.