Rz. 2

Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift handelt es sich um eine sog. Einweisungsvorschrift. Die in Abs. 1 aufgezählten Ansprüche betreffen Sozialleistungen. Abs. 2 bestimmt die für die in Abs. 1 genannten Sozialleistungen zuständigen Sozialleistungsträger. Als Einweisungsvorschrift soll § 23 eine Orientierungshilfe hinsichtlich des geltenden Sozialleistungssystems geben und einen ersten Überblick über Sozialleistungsansprüche ermöglichen. Der Zugang zu den einzelnen Sozialleistungen soll dem Versicherten damit erleichtert werden. Der Bürger soll in die Lage versetzt werden, sich aus eigener Kraft aus dem Gesetz zu informieren (Lilge, SGB I, 4. Aufl., Vor §§ 18-20, Rz. 3 m. w. N.).

Vorgängervorschriften hat § 23 nicht, jedoch hatten § 1235 RVO, § 12 AVG und § 34 RKG ähnliche Funktionen. Weitere Einweisungsvorschriften gibt es nahezu in allen Büchern des SGB (z. B. § 33 SGB VI).

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