Rz. 3

Eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist kein Leistungsträger i. S. d. SGB. Daher konnte auf diesen Begriff verzichtet werden. Private Krankenversicherungen sind auch dann keine Leistungsträger, wenn sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen (vgl. die Begrenzung in § 21a auf die Pflegekassen). Auch Arbeitgeber sind keine Leistungsträger i. S. d. § 12, selbst wenn sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, aber in ihrer Funktion als Arbeitgeber tätig werden (BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 19/97 R). Ebenso sind die nach dem Beamtenrecht beihilfepflichtigen Dienstherrn keine Leistungsträger (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 13/03 R).

 

Rz. 4

Leistungsträger i. S. d. SGB sind öffentlich-rechtlich organisiert. Das trifft für Verbände der Leistungsträger, die nach Maßgabe des § 13 zur Aufklärung verpflichtet werden, nicht durchgehend zu.

 

Rz. 5

Leistungsträger erbringen die Sozialleistungen ihres Zuständigkeitsbereiches nicht notwendigerweise selbst. Sie können z. B. Dritte beauftragen oder sich an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Auftragnehmer sind selbst nicht zwingend Sozialleistungsträger, jedoch dann, wenn sie im Rahmen des Dritten Kapitels des SGB X beauftragt werden, weil dieser Auftrag Leistungsträgern vorbehalten ist. Das trifft z. B. nicht auf die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II (BVerfG, Urteil v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) zu, aber auf die freien Wohlfahrtsverbände auch dann, wenn sie im Auftrag eines Sozialleistungsträgers tätig werden. Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen (zu unterscheiden von den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II) werden kraft gesetzlichen Auftrags tätig. Für den Beauftragten im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Leistungsträger kann das die Befreiung von der Umsatzsteuer zur Folge haben, wenn Leistungen erbracht werden, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind und die Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anerkannten Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter erbracht werden (BFH, Urteil v. 1.2.2007, V R 34/05).

 

Rz. 6

Verbände der Leistungsträger sind selbst keine Leistungsträger. Ihnen wird in den §§ 18 bis 29 auch keine Zuständigkeit für Sozialleistungen auferlegt. Verbände können aber z. B. im Auftrag eines Leistungsträgers handeln. Das ist namentlich für die Aufklärung in § 13 vorgesehen.

 

Rz. 7

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte juristische Personen des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen, d. h. die staatliche Befugnis zum Erlass einseitig rechtlich verbindlicher Anordnungen wird durch die Körperschaften als Verwaltungsträger wahrgenommen. Mitgliederwechsel haben auf die Körperschaften keinen Einfluss, weil sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sind. Zu den rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören die Sozialversicherungsträger (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV). Das gilt auch für die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III), die selbst auch Anstaltscharakter und Selbstverwaltung aufweist.

 

Rz. 8

Anstalt ist die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit von persönlichen und sächlichen Mitteln. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt wird durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder Verwaltungsakt errichtet. Die Anstalt ist wie die Körperschaft eine juristische Person, wird aber gleichwohl häufig als Gegenbegriff zur mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft gesehen. Die Anstalt hat Benutzer, ihr Verhältnis zu den Nutzern wird durch die Anstaltsordnung geregelt.

 

Rz. 9

Eine Behörde ist eine organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. So definiert auch § 1 Abs. 2 SGB X die Behörde für den Sozialleistungsbereich. Die Behörde ist im Sachzusammenhang des § 12 Organ einer Körperschaft oder Anstalt und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit sächlichen und personellen Mitteln ausgestattet.

 

Rz. 10

Unzuständige Leistungsträger sind nach § 16 Abs. 1 gehalten, den Leistungsantrag gleichwohl entgegenzunehmen und unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Dadurch erleidet der Antragsteller keinen Nachteil, weil der Zeitpunkt des Antrags fortgilt, wenn eine Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist.

 

Rz. 11

Satz 2 stellt klar, dass genaue Zuständigkeitsabgrenzungen nicht im SGB I, sondern in den sachbezogenen Büchern des SGB geregelt werden, also sozusagen auf fachlicher Ebene. Insoweit können aus den Regelungen über die einzelnen Leistungen des SGB keine abschließenden Kompetenzzuweisungen abgeleitet werden. Besondere oder wechselnde Zuständigkeiten können sich aus spezifischen Sachverhalten ergeben, z. B. bei Vorleistung durch den nicht zuständigen Leistungsträger, bei Ersatzvornahme an Stelle der gemeinsamen Einrichtung, ...

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