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Der Verwaltungsakt muss sich "durch Zurücknahme oder anders" objektiv erledigt haben, der bloß subjektive Wegfall des Interesses des Klägers an der Beseitigung des Verwaltungsakts reicht nicht. Auch die bloße Behauptung, der Verwaltungsakt habe sich erledigt, genügt für die Statthaftigkeit nicht (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 99; a. A. Burgi, DVBl. 1991 S. 193, 199). "Durch Zurücknahme oder anders" meint alle Fälle, in denen die beschwerende Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts entfallen ist. Das ist außer bei der in § 131 Abs. 1 Satz 3 genannten Zurücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts (bei der Verpflichtungsklage: Stattgabe des ursprünglich abgelehnten Verwaltungsakts) der Fall bei der Erledigung eines Verwaltungsakts durch Zeitablauf (vgl. zu Ermächtigungsstreitigkeiten z. B. SozR 3-2500 § 116 Nr. 6, 7, 10, 11, 13, 14). Der durch Zeitablauf erledigte Verwaltungsakt kann nicht mehr aufgehoben werden. Eine gleichwohl weiter betriebene Anfechtungsklage ist abzuweisen (vgl. BSG, Urteil v. 5.6.2003, B 11 AL 58/02 R = SozR 4-4300 § 86 Nr. 1). Entfaltet der befristete Verwaltungsakt nach Fristablauf keine Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten mehr, ist das Rechtsschutzinteresse für die ursprünglich geführte, auf seine Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage entfallen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 116 Nr. 6; ähnlich BVerwG, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; BVerwG, NVwZ 2009, 122). Auch ein ursprünglich auf Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin gerichteter prozessualer Anspruch erledigt sich durch Ablauf der Zeit, für die die Genehmigung beantragt worden war (BSG, SozR 3-5525 § 32b Nr. 1). Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann auch durch eine Rechtsänderung die Erledigung des Verwaltungsakts eintreten (BSGE 73 S. 25, 27; BSG, Urteil v. 28.1.1998, B 6 KA 44/96 R). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Erledigung des Verwaltungsakts ferner anzunehmen, wenn der Kläger seinen an die Behörde gerichteten Antrag zurücknimmt (BVerwG, NVwZ 1989 S. 860; a. A. Burgi, DVBl. 1991 S. 193, 199). Das BSG nimmt bei einem Krankenkassenwechsel nach Klageerhebung an, dass sich die angefochtenen Bescheide auf andere Weise erledigt haben (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 39 Abs. 2 SGB X), weil die Beklagte aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 1 SGB V ab dem Zeitpunkt des Kassenwechsels rechtlich nicht mehr zur Erbringung der von der Klägerin begehrten Leistung (Hilfsmittelgewährung) verpflichtet sei. Damit sei mit dem Krankenkassenwechsel das für die Fortführung der ursprünglich zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R). Die Meldeaufforderung (§ 309 SGB III), deren Verwaltungsaktcharakter streitig ist (bejahend Winkler, in: Gagel, SGB III, § 309 Rn. 20 m. w. N.; Düe, in: Niesel/Brand, 5. Aufl., § 309 Rn. 144 wenn mit Sanktionsandrohung verbunden, offen gelassen in BSG, SozR 3-4100, § 134 Nr. 22; s. a. § 336a Abs. 1 Nr. 4 SGB III) erledigt sich nach dem Bay LSG (Breithaupt 1997 S. 903), wenn ein meldepflichtiger Arbeitsloser der Aufforderung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nachkommt, nach LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 24.11.2010, L 5 B 397/07 AS) auch dann, wenn der Termin zur Meldung verstreicht, ohne dass der Arbeitslose sich gemeldet hat. Das Gebot, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden, ist im erstgenannten Fall erfüllt und im zweiten Fall nicht mehr erfüllbar. Obwohl nicht stets die mit der Erhebung der Anfechtungsklage behauptete Beschwer schon dadurch entfällt, dass der Adressat des Verwaltungsakts die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt (str., vgl. bei Schmidt, in: Eyermann, § 113 Rn. 81) ist im Falle der fristgerechten Meldung die Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten, weil die Meldung nicht rückgängig gemacht werden kann und die Meldeaufforderung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Der Arbeitslose, der die Meldeaufforderung angefochten hat, ihr aber zur Vermeidung einer Sperrzeit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III) nachgekommen ist, ist auf die ausnahmsweise (etwa beim Vorwurf einer Schikane) in Betracht kommende Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen. Im Falle des bloßen Verstreichens des Meldetermins verbleibt zwar die Folgewirkung eines Tatbestandsmerkmals des Eintritts einer Sperrzeit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III). Das steht dem Erledigungseintritt durch Zeitablauf aber nicht entgegen (vgl. Winkler, in: Gagel, SGB III, § 113, 82). Da beim Streit um den Sperrzeiteintritt die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung ohnehin zu prüfen ist, vermehrt die Anfechtbarkeit der Meldeaufforderung den tatsächlichen Rechtsschutz in diesen Fällen der Meldesäumnis nicht (vgl. Winkler, a. a. O.; anders in der Situation, dass der Arbeitslose, der der von ihm für rechtwidrig gehaltenen und angefochtenen Meldeaufforderung nachgekommen ist, s. o.). Ein Verwaltungsakt erledigt sich ansonsten aber jedenfalls dann nicht dadurch, dass er vo...

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