Fahrkosten zu stationären Leistungen der Krankenkasse werden übernommen. Dies sind z. B. Fahrkosten zur

  • voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung[1],
  • vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung[2],
  • stationären Vorsorgeleistung[3],
  • medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter[4],
  • stationären Entbindung[5],
  • stationären Versorgung in einem Hospiz[6],
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit[7],
  • Übergangspflege im Krankenhaus[8] sowie
  • tagesstationären Behandlung.[9]

Überweist das Krankenhaus den Versicherten zur Mitbehandlung an einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt, trägt das Krankenhaus die Transportkosten im Rahmen der von ihm zu gewährenden ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung.

 
Wichtig

Fahrkosten zur tagesstationären Behandlung

Im Rahmen einer tagesstationären Behandlung[10], die Krankenhäuser anstelle einer vollstationären Behandlung mit Zustimmung des Versicherten durchführen können, ist eine Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus ausgeschlossen. Somit können Krankenkassen nur die Kosten der Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus übernehmen, nicht jedoch die Kosten der danach folgenden Fahrten zwischen Krankenhaus und dem Übernachtungsort des Versicherten.[11] Ausnahmen bestehen

Das Krankenhaus darf die erforderlichen Krankenfahrten verordnen.[15] Die Verordnungsbefugnis umfasst nur die für Krankenfahrten vorgesehenen Beförderungsmittel nach § 7 Abs. 1 KrTrR (öffentliche Verkehrsmittel, PKW, Taxi oder Mietwagen). Eine Verordnung eines Krankentransportwagens gem. § 6 der KrTrR ist von der Verordnungsbefugnis nicht umfasst.

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