Begriff

Reisekosten sind unter dem Oberbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Die Kernfrage des Reisekostenrechts ist, ob ein Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte hat, welche die frühere regelmäßige Arbeitsstätte ersetzt hat. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob eine berufliche Auswärtstätigkeit vorliegt. Eine berufliche Auswärtstätigkeit ist jede berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Für die Erstattung der Reisekosten gelten die §§ 670, 675 BGB entsprechend.

Lohnsteuer: Mit Wirkung zum 1.1.2014 wurde das Verwaltungsrecht in den Lohnsteuer-Richtlinien durch ein gesetzliches Regelwerk im Einkommensteuergesetz abgelöst. Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nrn. 16 und 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 4a EStG, Übernachtungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG und Reisenebenkosten gemäß H 9.8 LStH. Das BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, gibt Auslegungshinweise zu den lohnsteuerlichen Reisekosten.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist normiert, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. § 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberersatz von Fahrtkosten frei frei
Arbeitgeberersatz von Verpflegungsmehraufwendungen i. H. d. Inlandspauschalen frei frei
Arbeitgeberersatz von Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe oder i. H. d. Pauschale frei frei
 

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