Sachverhalt

Eine Lkw-Fahrerin arbeitet Teilzeit und ist typischerweise jeden Dienstag und Donnerstag von 20:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetags beruflich unterwegs. In dieser Zeit legt sie regelmäßig auch die gesetzlich vorgeschriebene Lenkpause von 45 Minuten ein. Ihre Wohnung verlässt sie um 19:45 Uhr und kehrt um 4:20 Uhr dorthin zurück. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nicht vor.

Hat die Lkw-Fahrerin Anspruch auf Reisespesen?

Ergebnis

Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort (Sammelpunkt) gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die Lkw-Fahrerin ist im Rahmen ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) von der Wohnung abwesend. Bei der Lenkpause handelt es sich nicht um eine Übernachtung.

Würden beide Kalendertage einzeln betrachtet, wäre die Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht zulässig. Denn es

  • liegt je Kalendertag keine Abwesenheit von 24 Stunden vor;
  • hat am vorhergehenden oder nachfolgenden Kalendertag keine Übernachtung stattgefunden;
  • liegt je Kalendertag keine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung vor.

Verpflegungsmehraufwendungen dürften somit dem Grunde nach nicht vom Arbeitgeber gezahlt, bzw. nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber sah dies als Nachteil und hat die sog. Mitternachtsregelung eingeführt. Die Abwesenheitszeiten über Nacht können in diesem Fall zusammengerechnet werden, da die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung endet.

Bei einer Tätigkeit von 19:45 Uhr bis 04:20 Uhr beträgt die Abwesenheit von der Wohnung 8 Stunden und 35 Minuten. Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 14 EUR können für den Kalendertag, an dem die Arbeitnehmerin den überwiegenden Teil abwesend ist (Mittwoch und Freitag), berücksichtigt werden. Dienstags und donnerstags beträgt die Abwesenheit 4 Stunden 15 Minuten; mittwochs und freitags 4 Stunden 20 Minuten.

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