Vor Beginn der Elternzeit ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Allein die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit löst somit grundsätzlich keine gesonderte Meldung aus. Das nach Aufnahme der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist über die Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Meldung ist nur zu erstatten, wenn mit der Aufnahme der Beschäftigung weitere meldepflichtige Tatbestände einhergehen.

Meldegründe, Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel sowie die dazugehörige Erläuterung finden Sie unter "DEÜV-Personengruppenschlüssel".

 
Praxis-Beispiel

Meldungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit

Die Mutterschutzfrist begann am 5.3.2024. Das vor Beginn der Schutzfrist erzielte beitragspflichtige Entgelt betrug vom 1.1.2024 bis 4.3.2024 (fiktiv) 6.400 EUR. An die Mutterschutzfrist schließt sich für die Dauer von zwei Jahren eine Elternzeit an. Am 1.9.2024 nimmt die Beschäftigte eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von (fiktiv) 1.000 EUR auf.

Folgende Meldungen sind im Jahr 2024 abzusetzen

 
Unterbrechungsmeldung, Meldegrund 51
Anzugebender Zeitraum 1.1. – 4.3.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.400 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
   
Jahresmeldung, Meldegrund 50
Anzugebender Zeitraum 1.9. – 31.12.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (1.000 EUR × 4 Monate) 4.000 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1

Die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung ist für Elternzeiten, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, nicht zu melden. Eine Meldung wäre hier nur erforderlich, wenn andere meldepflichtige Tatbestände vorliegen, beispielsweise die Änderung von Personen- oder Beitragsgruppenschlüssel (siehe nachfolgende Beispiele).

Bei einer Elternzeit, die ab oder nach dem 1. Januar 2024 beginnt, ist bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung die Elternzeit abzumelden, sofern der Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt (Grund der Abgabe: 37). Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen.

Meldungen bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit

Die Mutterschutzfrist begann am 5.3.2024. Das vor Beginn der Schutzfrist erzielte beitragspflichtige Entgelt betrug vom 1.1.2024 bis 4.3.2024 (fiktiv) 6.400 EUR. An die Mutterschutzfrist schließt sich für die Dauer von zwei Jahren eine Elternzeit an. Am 1.9. 2024 nimmt die Beschäftigte eine geringfügig entlohnte Beschäftigung – monatliches regelmäßiges Entgelt 538 EUR – bei demselben Arbeitgeber auf.

Folgende Meldungen sind im Jahr 2024 abzusetzen

 
Unterbrechungsmeldung, Meldegrund 51
Anzugebender Zeitraum 1.1. – 4.3.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.400 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
   
Abmeldung, Meldegrund 31
Anzugebender Zeitraum 5.3. – 31.08.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
   
Anmeldung, Meldegrund[*] 11
Beginn 1.9.2024
Personengruppenschlüssel 109
Beitragsgruppenschlüssel 6 5 0 0
   
Jahresmeldung, Meldegrund[*] 50
Anzugebender Zeitraum 1.9. – 31.12.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (538 EUR × 4 Monate) 2.152 EUR
Personengruppenschlüssel 109
Beitragsgruppenschlüssel 6 5 0 0

Meldungen aufgrund der Änderung des Beitragsgruppenschlüssels während der Elternzeit

Die Mutterschutzfrist einer bisher in der GKV freiwillig Versicherten Mitarbeiterin beginnt am 5.3.2024. Das vor Antritt der Mutterschutzfrist erzielte beitragspflichtige Entgelt betrug vom 1.1.2024 bis 4.3.2024 (fiktiv) 9.580 EUR. An die Mutterschutzfrist schließt sich für die Dauer von 2 Jahren eine Elternzeit an. Am 1.9.2024 nimmt die Mitarbeiterin eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von (fiktiv) 1.000 EUR auf.

Folgende Meldungen sind im Jahr 2024 zu abzusetzen

 
Unterbrechungsmeldung, Meldegrund 51
Anzugebender Zeitraum 1.1. – 4.3.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 9.580 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 9 1 1 1
   
Abmeldung, Meldegrund 32
Anzugebender Zeitraum 5.3. – 31.08.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 9 1 1 1
   
Anmeldung, Meldegrund[*] 12
Beginn 1.9.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
   
Jahresmeldung, Meldegrund 50
Anzugebender Zeitraum 1.9. – 31.12.2024
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (1.000 EUR × 4 Monate) 4.000 EUR
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
[*] zu melden an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
[*] zu melden an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
[*] zu melden an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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