DEÜV-Meldungen bei Elternzeit

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit bei der zuständigen Krankenkasse zu melden haben. Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Datensatz nur für gesetzlich krankenversicherte Personen.

Bisher bekommen gesetzliche Krankenkassen im DEÜV-Meldeverfahren nicht mitgeteilt, ob eine Arbeitnehmerin im Anschluss an die Mutterschutzfristen Elternzeit in Anspruch nimmt. Es erfolgt nur zu Beginn des Bezuges von Mutterschaftsgeld eine Unterbrechungsmeldung. Außerdem erfahren die Krankenkassen im bisherigen Meldeverfahren nur zeitversetzt von dem Ende der Elternzeit.

Daher ist ab dem 1. Januar 2024 der Beginn und das Ende einer Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen, zusätzlich zu der "normalen" Unterbrechungsmeldung zu melden.

Gesonderter Datensatz

Die zusätzliche Meldepflicht ergibt sich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Beschäftigung wird durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen.
  • Die Unterbrechung umfasst bei pflichtversicherten Personen mindestens einen Kalendermonat; bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

Die Beginn-Meldung (neuer Abgabegrund 17) beinhaltet nur den Beginn der Elternzeit. Die Ende-Meldung (neuer Abgabegrund 37) enthält sowohl das Beginn- als auch das Enddatum. Dies gilt auch – anders als im normalen DEÜV-Meldeverfahren - sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.

Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen.

Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung einer solchen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Ein Minijob während der Elternzeit wirkt sich nicht auf die Elternzeit-Meldungen aus.

Krankenkassenwechsel und Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit

Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich. Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

Keine Elternzeitmeldungen für privat Versicherte und für Minijobber

Nicht abzugeben sind Elternzeit-Meldungen bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern sowie bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern.

Keine Bestandsmeldungen

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Elternzeiten, die bereits vorher begonnen haben und über den 31. Dezember 2023 hinaus in Anspruch genommen werden, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.



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