Voraussetzung für die Anwendung der für den Arbeitgeber kostengünstigen Regelung der Bereitschaftszeiten für Hausmeisterinnen und Hausmeister (und ebenso in der Grundregelung des § 9 und in der weiteren Regelung im Buchst. A des Anhangs zu § 9 im Rettungsdienst und in Leitstellen) ist, dass in die Arbeitszeit

  1. regelmäßig und
  2. in nicht unerheblichem Umfang
  3. Bereitschaftszeiten fallen.

An diese 3 Voraussetzungen haben die Tarifvertragsparteien keine hohen Anforderungen gestellt.

Bereitschaftszeiten in diesem Sinn sind definiert worden als Zeiten, in denen sich der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Die Bereitschaftszeiten entsprechen also in Bezug auf den möglichen Arbeitsanfall der früheren aus den Sonderregelungen zum BAT bekannten Bereitschaftsdienststufe D. Der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit darf 49 % betragen.

Der Arbeitgeber ist anders als beim Bereitschaftsdienst nicht verpflichtet, die Bereitschaftszeiten innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gesondert auszuweisen. Im Regelfall können die Zeiten ohne Arbeitsleistung bei Bereitschaftszeiten auch gar nicht im Vorhinein bestimmt werden. Vielmehr wird der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Bereitschaftszeiten müssen also vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Bereitschaftszeiten für den Personenkreis des Anhangs zu § 9 TVöD ergeben sich vielmehr aus der Art der Tätigkeit selbst. Diese spezielle Arbeitszeitregelung ist bereits dann anzuwenden, wenn Bereitschaftszeiten anfallen und ggf. aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt oder bei Fehlen solcher Werte im Wege der Prognose geschätzt werden können.

Wenn die 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bereitschaftszeiten faktorisiert und zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Sodann darf die Summe aus Vollarbeitszeit und (den faktorisierten) Bereitschaftszeiten die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD, zurzeit 39 Stunden im Tarifgebiet West, 40 Stunden im Tarifgebiet Ost, nicht überschreiten.

Schließlich darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies folgt unabhängig von der tariflichen Regelung bereits aus dem nationalen Arbeitszeitgesetz und den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen.

Eine optimale Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftszeit liegt im folgenden Beispiel vor:

Arbeitszeitflexibilität – Sonderregelung Hausmeister:

39,0 h regelmäßige Arbeitszeit =

32,5 h Vollarbeitszeit + 13,0 h Bereitschaftszeit (× ½ = 6,5 h faktorisierte Bereitschaftszeit)

32,5 h Vollarbeitszeit + 6,5 h faktorisierte Bereitschaftszeit = 39,0 Stunden Vollarbeitszeit

32,5 h Vollarbeitszeit + 13,0 h Bereitschaftszeit = 45,5 Stunden (max. 48,0 h durchschnittlich)

Im Ergebnis "erhält" der Arbeitgeber durch diese Neuregelung der Bereitschaftszeit somit bis zu 48 Stunden, bestehend aus 32,5 Stunden Vollarbeit und 13,0 Stunden Bereitschaftszeit. Bei den Vorgängerregelungen im BAT/BMT-G waren es 48 Stunden, bei denen in bestimmten Umfang (BAT einerseits und BMT-G i. V. m. den bezirklichen Tarifverträgen andererseits in unterschiedlichem Umfang) Arbeitsbereitschaft fallen musste.

Die Bereitschaftszeiten sind nicht mit einer gesonderten Regelung für das Entgelt versehen worden. Ihre einzige Funktion ist die Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Zeiten mit weniger Arbeitsanfall. Die Bereitschaftszeiten werden somit zusammen mit der Vollarbeit mit dem Entgelt für die Arbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgegolten.

Im Ergebnis sind die früheren Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft damit kostenneutral im TVöD abgebildet worden. Eine Verringerung der früheren durch Arbeitsbereitschaft über 48 Stunden wöchentlich hinausgehenden Arbeitszeit ist bereits zwingend durch europäisches und deutsches Arbeitszeitrecht vorgegeben gewesen. Zu einer Opt-out-Regelung waren die Gewerkschaften im Zusammenhang mit Bereitschaftszeiten nicht bereit.

Bisher sind für Hausmeister/Schulhausmeister auf der Grundlage der bezirklichen Tarifverträge Überstundenzuschläge, z. T. pauschaliert, gezahlt worden, wenn Arbeit über die durch die Arbeitsbereitschaft verlängerte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wurde. Die Grundlage hierfür ist entfallen, weil Arbeit über die im Anhang zu § 9 maximal vorgesehene Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht[1] hat sich erstmalig mit der Arbeits- und Bereitschaftszeit für Hausmeister im Anwendungsbereich des TVöD ausführlich auseinandergesetzt. Das Urteil ist eine hilfreiche Stütze für die praktische und rechtssichere Handhabung von Bereitschaftszeiten ...

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