Die Jahressonderzahlung ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD-Pflege grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD genannten Bezüge, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen. Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich (Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege –).

Die Minderung unterbleibt

  • für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben[1],
  • für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

Während also Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG[2] keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Die Auszubildende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2022 für die Zeit vom 8.8.2022 bis zum 11.6.2023 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2022 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2023 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.

In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt.[3] In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

[1] § 14 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Änd.-TV Nr. 16 vom 14.7.2022 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege.
[2] Beschäftigungsverbot i. S. d. MuSchG ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG).

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