Zusammenfassung
Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2024 39,32 EUR. Es handelt sich dabei seit 1992 um ein Element der Rentenberechnung und Rentenanpassung in der Rentenversicherung. Er ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des rentenrechtlichen Durchschnittsverdienstes gezahlt worden sind. Durch die Vervielfältigung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts mit
- den persönlichen Entgeltpunkten und
- dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor
wird der monatliche Betrag der Rente berechnet. Über die in der Regel jährliche Veränderung des aktuellen Rentenwerts werden die Renten an die Entwicklung der Einkommen angepasst.
Bis zum 30.6.2024 galt der aktuelle Rentenwert nur für die alten Bundesländer. Für in den neuen Bundesländern erworbene Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte Ost) galt der aktuelle Rentenwert (Ost). Seit dem 1.7.2024 gilt der aktuelle Rentenwert im gesamten Bundesgebiet, also auch in den neuen Bundesländern.
Sozialversicherung: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts richtet sich nach §§ 68 und 68a SGB VI. Sonderregelungen enthalten die §§ 255d bis 255j SGB VI. Die Anpassung erfolgt in der Regel jährlich zum 1.7. durch Verordnung.
1 Bestimmung
Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend dem in § 68 SGB VI vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Über dieses Verfahren ist der aktuelle Rentenwert grundsätzlich an die Entgeltentwicklung anzupassen. Er wird zum 1.7. eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung oder in Ausnahmen auch durch ein Gesetz neu bestimmt. Der neue aktuelle Rentenwert ersetzt in der Rentenberechnung den bisherigen aktuellen Rentenwert und stellt dadurch sicher, dass die Renten an die Einkommensentwicklung angepasst werden.
Bei der Festlegung des neuen aktuellen Rentenwerts werden
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und
- die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung
berücksichtigt. Daneben wird auch ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Dieser spiegelt die Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern wider. Darüber hinaus ist auch die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt stärker in die Anpassung eingebunden worden: Seit der Rentenanpassung zum 1.7.2006 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen zu bestimmen. Ferner werden positive Rentenanpassungen so lange nur zur Hälfte weitergegeben, wie noch ein sog. Ausgleichsbedarf vorhanden ist.
2 Niveausicherungsklausel
Bis zum 1.7.2025 muss bei jeder Rentenanpassung auch die Einhaltung des sog. Sicherungsniveaus geprüft werden. Unterschreitet das Sicherungsniveau vor Steuern mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert die Höhe von 48 %, so ist der aktuelle Rentenwert in der Zeit vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt (sog. Niveausicherungsklausel oder Mindestsicherungsniveau). Greift die Niveausicherungsklausel in einem Jahr, so wird der aktuelle Rentenwert ab dem Folgejahr nicht neu nach der Rentenanpassungsformel bestimmt. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert so festzulegen, dass er zu einem Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % führt. Dies wiederum gilt nicht, wenn der aktuelle Rentenwert nach der 48er Marke geringer wäre als der bisherige aktuelle Rentenwert, dann ist dieser weiterhin maßgebend (Schutzklausel).