Im Gründungsstadium der GmbH sind gesellschafts- und steuerrechtlich 3 Phasen zu unterscheiden:

  • Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Satzung (auch Gesellschaftsvertrag genannt) existiert eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist steuerlich von der GmbH zu unterscheiden, sie ist zivilrechtlich ein Einzelunternehmen bzw. eine GbR[1] und wird steuerrechtlich ebenso behandelt.
  • Ab der notariellen Beurkundung der Satzung bis zur Eintragung ins Handelsregister besteht die sog. Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft und die GmbH bilden steuerlich eine Einheit, die ab dem Zeitpunkt der Beurkundung der Satzung der Körperschaftsteuer unterliegt. Wird die Vorgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern wie ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft zu behandeln.
  • Mit Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH.
 
Achtung

Kosten der Vorgründungsgesellschaft

Kosten der Vorgründungsgesellschaft erlauben der GmbH weder den Betriebsausgaben- noch den Vorsteuerabzug. Deshalb ist darauf zu achten, dass alle Rechnungen auf die "GmbH in Gründung" (GmbH i. G.), also auf die Vorgesellschaft, ausgestellt werden.

Werden Rechnungen auf die Vorgründungsgesellschaft ausgestellt, kann diese daraus den Vorsteuerabzug[2] vornehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Vorgründungsgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb steuerfrei an die GmbH veräußert.[3]

Bei Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung eines der Musterprotokolle ist der Abzug von Gründungskosten durch die Gesellschaft auf 300 EUR, höchstens jedoch auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt.[4]

Klauseln in der Satzung, die die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH regeln, dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren gestrichen werden.[5]

[2] Zum Vorsteuerabzug ausführlich: OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.3.2005, S 7104 A – 47 – St I 1.10, DStR 2005 S. 1100.
[4] A. A. OLG Hamburg, Beschluss v. 18.3.2011, 11 W 19/11, GmbHR 2011 S. 766: keine starre Grenze, sofern die einzelnen Gründungsaufwendungen angemessen sind.

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