Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzausfallgeld / 3.1 Zweck des Insolvenzgelds – Sicherung für Arbeitnehmer

In aller Regel sind Unternehmen schon einige Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig und können ihren Arbeitnehmern keinen Lohn mehr zahlen. Das Insolvenzgeld sichert den Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers die Nettolohnzahlungen der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung. Mit anderen Worten: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.4 § 13 AO (Ständiger Vertreter)

• 2019 Geschäftsführer als ständiger Vertreter/Beschränkte Steuerpflicht/Andere Leitungsorgane/§ 13 AO/§ 49 AO Der BFH hat mit Urteil v. 23.10.2018, I R 54/16 entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH als ständiger Vertreter i.S.v. § 13 AO anzusehen ist. Dessen Organstellung steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Geschäfte nachhaltig besorg...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 7.3 Feststellungskompetenz

Rz. 59 Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt bei der KGaA nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtend der Hauptversammlung. Dies ist mit der ohnehin sehr starken Stellung des Komplementärs begründet. Damit ergeben sich weitergehende Auskunftsrechte als für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, da § 131 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AktG nicht gelten.[1] Gemäß § 286 Abs. 1 S...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6 Jahresabschlusskompetenz bei Aktiengesellschaften

Rz. 43 Die Aktiengesellschaft[1] ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG nur das Gesellschaftsvermögen. Die Unternehmensverfassung ist auf große Einheiten ausgerichtet. Auch hier müssen Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeit nic...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6.2 Prüfungskompetenz

Rz. 46 Bei Überschreiten der Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB müssen der Jahresabschluss und der Lagebericht der Aktiengesellschaft von einem Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB).[1] Als solche kommen Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB auch vereidigte Buchprüfer sowi...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6.4 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 50 Bei der Aktiengesellschaft entscheidet gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG unentziehbar die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Rz. 51 Nehmen Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG wahr, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einzustellenso kann auf diese Weise Innenfinanzi...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 8 Jahresabschlusskompetenz bei Genossenschaften

Rz. 63 Eine Genossenschaft[1] ist eine eigene Rechtsform, die weder den Personengesellschaften noch den Kapitalgesellschaften zuzurechnen ist. Sie besitzt Elemente von beiden und ist durch ihren gesetzlichen Förderauftrag gekennzeichnet. Nach § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf geri...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 8.3 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 71 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GenG liegt die Kompetenz über die Entscheidung der Verwendung des Jahresergebnisses bei der Generalversammlung. Ihr steht der ungeteilte Jahresüberschuss zur Verwendung zu. Sie ist allerdings an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sofern im vorgelegten Jahresabschluss Vorwegzuweisungen zu den Rücklagen enthalten sind, die von der Mitgl...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.2 Prüfungskompetenz

Rz. 35 Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.[1] Abschlussprüfer können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mitte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialversicherungspflicht ... / 1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern

In der Praxis gibt es häufig Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, die daran interessiert sind, nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Meist ist die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge der zentrale Beweggrund. Aber auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis anzutreffen. ...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.2.1 Begriff und Arten

Rz. 38 Sonstige Vermögensgegenstände sind alle den Forderungen ähnlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die nicht unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen sind. Es handelt sich hier also um einen Restposten, in dem alles ausgewiesen wird, was woanders nicht unterzubringen ist. Weil es aber ein Sammelposten ist, muss nach dem Klarheitsgrundsatz besonders sorgfäl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich: Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rz. 16 Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 623 Halbsatz 1 BGB gilt das Schriftformerfordernis nur für die Beendigung von "Arbeitsverhältnissen", also der Rechtsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. § 611a BGB). § 623 BGB gilt nicht für die Aufhebung von Umschulungsverträgen i. S. d. §§ 58 ff. BBiG.[1] Weder direkt noch analog von § 623 BGB erfasst werden die Recht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 3 Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen. Rz. 3a Die Formvorschrift des § 623 BGB ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.6 Sonstige Regelungen

Rz. 69 Üblicherweise enthält ein Aufhebungsvertrag noch Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, z. B. in Bezug auf ein Zeugnis (§ 109 GewO [1], die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG)[2], die Übertragung einer Lebensversicherung[3], besondere Leistungen bei "Rentennähe", wie z.B. Ausgle...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Rente... / 1.2 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Sofern allerdings am 31.12.1991 Versicherungspflicht aufgrund des 3. RVÄndG bestand und sich die Betreffenden nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, bleiben sie in ihrer Tätigkeit rentenversicherun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 3 Freiwillige Versicherung – gemeinnützige Organisationen

Eine freiwillige Versicherung ist für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen möglich.[1] Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung st...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Geschäftsführung der Agentur für Arbeit

Rz. 3 Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit für die Entscheidung zuständig, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. Dabei wird teilweise unter Hinweis auf den Wortlaut "darf" geschlossen, dass sich der bei der Agentur für Arbeit gebildete Ausschuss auch in diesem Fall vorbehalten kann, eine Entscheidung zu treffen.[1] Au...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Geschäftsbereich der beiden Bundesministerien

Rz. 5 Der von der geplanten Entlassung betroffene Betrieb muss ferner zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder – derzeit ohne Anwendungsbereich (vgl. Rz. 3) – für Post und Telekommunikation gehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betrieb aufgrund einer dem Eigentum vergleichbaren Rechtsposition[1] unmittelbar dem jeweiligen Bundesministerium unter...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Persönliche Voraussetzungen für die Benennung

Rz. 10 § 20 KSchG enthält keine Vorgaben an die von den Beisitzern zu erfüllenden Qualifikationen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Mitglieder geschäftsfähig sind und das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, richten sich die persönlichen Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit nach § 378 Abs. 1 SGB III. Danach sind berufungsfähig Deutsche, die das passive Wahlrec...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

Rz. 7 Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestkündigungsschutz, den das BVerfG in seinen beiden Kleinbetriebsbeschlüssen entwickelte, gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.[1] Danach ist der Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des A...mehr

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LkSG: Menschenrechtsbeauftr... / 3 Eignung der Überwachungsperson(en): Kompetenzen des Menschenrechtsbeauftragten

Um eine wirksame Überwachung des Risikomanagementsystems sicherzustellen, muss eine der Aufgabenstellung[1] entsprechend geeignete Person oder Personenmehrheit ausgewählt werden. Das Gesetz macht diesbezüglich keine direkten Vorgaben, zumal die Bestellung der/des Menschenrechtsbeauftragten auch nur eine Empfehlung ist. Die Eignung ist damit nicht an formelle Voraussetzungen ...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XIII. Rechtsfolgenbeispiele der Beendigung des Dienstvertrags von Vorstand/Geschäftsführer

Rz. 72 Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses hat das (ehemalige) Organ keinen Anspruch mehr auf Bezüge für eine aktive Tätigkeit.[90] Ggf. bestehen Ansprüche auf Versorgungsbezüge. Der Vorstand/Geschäftsführer hat gem. §§ 675 ff., 259 BGB sämtliche Geschäftsunterlagen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / D. Gemeinsame – auch arbeitsrechtliche – Fragestellungen bei der Kündigung des Dienstvertrags von GmbH-(Fremd)Geschäftsführer und AG-(Fremd)Vorstand durch die jeweilige Gesellschaft

I. Einleitung Rz. 27 Im Folgenden soll auf praxisrelevante Aspekte eingegangen werden, die sich bei der Kündigung sowohl des Dienstvertrags eines AG-Vorstands als auch bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Spezifika stellen können. Wie einleitend bereits erwähnt, gelten die Ausführungen für das Regelbeispiel des jeweils wirksam ...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern (AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer)

A. Einführung Rz. 1 Bei der Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern juristischer Personen (hier: AG/GmbH) ist zwischen dem gesellschaftsrechtlichen/körperschaftlichen Bestellungs- und dem schuldrechtlichen/vertragsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Dies ergibt sich u.a. aus dem Wortlaut der §§ 84 Abs. 3 S. 5 AktG, 38 Abs. 1 GmbHG. Rz. 2 Auch wenn Org...mehr

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FF 04/2024, Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands

Einführung Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter [1] und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 24. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen geko...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / VII. Vorliegen wirksamer Gesellschaftsbeschlüsse

Rz. 45 Wie bereits erwähnt, handeln die regelmäßig mit Geschäftsführer-/Vorstandsthemen befassten Organe, Gesellschafterversammlung bei der GmbH und Aufsichtsrat bei der AG, auf der Basis von Beschlüssen (vgl. § 108 AktG und § 48 GmbHG ). Wenn und soweit diese Organe aber durch Beschlüsse handeln, dann ist es erforderlich, dass das Organ (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsr...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / X. Vertretungsberechtigtes Organ als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB

Rz. 58 Gerade auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirksamkeit von sog. Koppelungsklauseln[68] kommt es entscheidend darauf an, ob für Dienstverträge von Organmitgliedern die Inhalts- und Transparenzkontrolle nach §§ 305 ff. BGB eröffnet ist. Für Arbeitnehmer ist seit Einführung der §§ 305 ff. BGB gesetzlich geregelt, dass bei vorformulierten Arbeitsverträgen eine In...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / I. Einleitende Vorbemerkungen

Rz. 5 § 84 Abs. 1 S. 1 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder einer AG für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie erfordert einen jeweils neuen Beschluss des Aufsichtsrats, der jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden d...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / A. Einführung

Rz. 1 Bei der Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern juristischer Personen (hier: AG/GmbH) ist zwischen dem gesellschaftsrechtlichen/körperschaftlichen Bestellungs- und dem schuldrechtlichen/vertragsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Dies ergibt sich u.a. aus dem Wortlaut der §§ 84 Abs. 3 S. 5 AktG, 38 Abs. 1 GmbHG. Rz. 2 Auch wenn Organstellung un...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XV. Vertretungsberechtigtes Organ und Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 77 Der BGH hat bereits mit Urt. v. 11.7.1953[99] das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint und festgestellt, dass der Geschäftsführer der GmbH nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft ist.[100] Entsprechendes vertritt auch das BAG, das mit Beschl. v. 6.5.1999 entschieden hat, dass durch den Anstellungsvertrag i.d.R. ein freies Dienstverhältnis und nur ausnahmsweise "i...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XXII. Rechtswegfragen

Rz. 98 Zu den Dauerbrennern der Rechtsfragen, die sich beim (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH und beim (Fremd-)Vorstand einer AG auch in der Vergangenheit schon gestellt haben, gehört die Frage, welcher Rechtsweg für eventuelle Streitigkeiten eröffnet ist. Während insoweit für den in der Praxis eher seltenen Fall, dass der organschaftliche Akt (Abberufung als Vorstand/Gesch...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / VIII. Vertretungsbefugnis

Rz. 51 Sowohl die Gesellschafterversammlung als auch der Aufsichtsrat bei GmbH und AG können sich für den Ausspruch der jeweiligen Erklärungen nach allgemeinen Grundsätzen eines Dritten (Bevollmächtigter/einzelnes Mitglied des Organs/einzelne Gesellschafter/Mitglieder der Geschäftsleitung/Mitglieder des Vorstands) bedienen. Dem steht bei der Aktiengesellschaft insbesondere §...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / I. Einleitung

Rz. 27 Im Folgenden soll auf praxisrelevante Aspekte eingegangen werden, die sich bei der Kündigung sowohl des Dienstvertrags eines AG-Vorstands als auch bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Spezifika stellen können. Wie einleitend bereits erwähnt, gelten die Ausführungen für das Regelbeispiel des jeweils wirksam bestellten un...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / IX. Zugang und Zustellung

Rz. 54 Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkungen daher erst nach einem entsprechenden Zugang beim Erklärungsempfänger. Da bei Kündigungssachverhalten oftmals die Situation gegeben ist, dass der Erklärungsempfänger (Vorstand/Geschäftsführer) nicht anwesend ist, kommt es darauf an, einen sicheren Weg für Zugan...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XIV. Dienstvertragsrecht oder (doch) Arbeits(vertrags)recht

Rz. 76 Geht man mit der bisherigen Rechtsprechung und bisher herrschender Meinung davon aus, dass es sich sowohl beim Vertrag des Vorstands der AG als auch beim Vertrag des Geschäftsführers einer GmbH um einen Dienstvertrag handelt, dann stellt sich im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandsbestellung des AG-Vorstands oder der Geschäftsführerstellung des GmbH-Geschäfts...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XII. Sonstige Beendigungsgründe

Rz. 71 Der Dienstvertrag kann neben ordentlicher/außerordentlicher Kündigung auch durch Fristablauf nach § 620 BGB enden. Eine Befristung ist nach heutigem Stand wirksam, ohne dass es eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf.[86] Der Dienstvertrag endet dann mit Erreichung des Zwecks oder der vereinbarten Zeit. Entsprechendes gilt, wenn der Anstellungsvertrag unter...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / IV. Kündigung durch das Vorstandsmitglied

Rz. 14 Die Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag ist auch in den Fällen zu beachten, in denen das Vorstandsmitglied ausscheiden möchte. Die "Kündigung" des Organschaftsverhältnisses durch den Vorstand wird üblicherweise als "Rücktritt" oder "Amtsniederlegung" bezeichnet. Diese Erklärung führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Das Vors...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XI. Beendigung des Dienstvertrags durch Beendigung der Organstellung ("Koppelungsklausel")

Rz. 62 Die Trennung zwischen dem körperschaftlichen Bestellungsverhältnis und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis führt – wie gesagt – dazu, dass die Beendigung des einen Verhältnisses nicht notwendigerweise die Beendigung des anderen zur Folge hat. Rz. 63 Es ist aber möglich, beide Rechtsverhältnisse miteinander zu verknüpfen. Hierbei kann die organschaftliche Bestel...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / IX. Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten

Rz. 57 Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Anstellungsverhältnis zur juristischen Person oder zur Personengesamtheit ist d...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / VI. Zuständigkeiten

Rz. 38 Die Beendigungserklärungen greifen nur dann durch, wenn sie auf der Basis zuvor wirksam gefasster Beschlüsse des zuständigen Organs der Gesellschaft ausgesprochen werden. Insoweit gilt grundsätzlich und im Zweifel für die Zuständigkeit eine Annexkompetenz [50] zugunsten derjenigen Organe, die auch für die Organbestellung und -abberufung und den Abschluss des Dienstvert...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XVI. Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis, insb. die Weiterbeschäftigung nach Aufgabe der Organstellung

Rz. 78 Wird das Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer nach seiner Abberufung als Organmitglied weiterbeschäftigt, hat die bloße Tatsache der Weiterbeschäftigung zunächst keinen Einfluss auf die materiellrechtliche Einordnung des Anstellungsverhältnisses. Eine Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis erfolgt nicht automatisch mit der bloßen Abberufung....mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XVIII. Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Rz. 81 Eine weitere Sonderkonstellation kann vorliegen, wenn der Vorstand/Geschäftsführer zuvor bereits bei der Gesellschaft, für die er nun als Organ tätig ist, in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Nachdem das BAG früher die Auffassung vertreten hat, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach Bestellung zum Organmitglied im Zweifel als ruhendes Arbeitsverhältn...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / XXI. Europarechtliche Entwicklungen

Rz. 95 Die nach nationalem deutschen Recht bisher herrschende Qualifizierung des Vorstands der AG und des Geschäftsführers der GmbH als Nichtarbeitnehmer mit der weiteren Folge, dass "normalerweise" Arbeitsrecht auf die Rechtsverhältnisse dieser Personen keine Anwendung findet, ist in jüngerer Zeit durch vor allem europäische Rechtsprechung in Bewegung gekommen. So hat der E...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / V. Fristen

Rz. 37 Im Gegensatz zum Widerruf des Bestellungsakts (vgl. §§ 84 AktG, 38 GmbHG) ist die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags streng fristgebunden. Die Kündigungserklärung muss gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, zugegangen sein.[47]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Kündigung des Dienstve... / XVII. Drittanstellungen

Rz. 79 In der Praxis kommen gerade innerhalb eines Konzerns oftmals Situationen vor, die zu einer sog. "Drittanstellung" des Organs führen.[109] Diese liegt etwa vor, wenn das Organverhältnis nicht zu der Gesellschaft besteht, mit der der Anstellungsvertrag geschlossen ist. Es ist dann zu prüfen, ob es sich um ein einheitliches Anstellungsverhältnis handelt oder ob getrennte...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen

Tz. 73 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Die Vorstände/Geschäftsführer von Aktiengesellschaften, GmbHs, KGaAs, Genossenschaften und Vereinen haben regelmäßig gegenüber ihren Anteilseignern, Genossen bzw. ihren Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht im Rahmen von Gesellschafter-, Genossenschafts- oder Mitgliederversammlungen. Damit diese Einrichtungen auch bei weiterhin b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Kündigung des Dienstve... / IV. Form

Rz. 35 Während "in früheren Zeiten" sowohl im Dienstvertragsrecht als auch im Arbeitsvertragsrecht Klarheit bestand, dass in beiden Rechtsgebieten die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses auch mündlich erfolgen konnte, es sei denn, in den vertraglichen Regelungen war ein Formerfordernis wirksam vereinbart, hat die Einführung des § 623 BGB für Arbeitsverhältnisse e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Kündigung des Dienstve... / II. Abmahnung

Rz. 28 Die Frage, ob es vor Ausspruch einer Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds oder des GmbH-Geschäftsführers einer Abmahnung bedarf, wurde bisher ganz herrschend verneint, auch bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen.[36] Nach Einführung des § 314 BGB wurde dies bezweifelt. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung. Dabei befasste sich der BGH allerdings ...mehr