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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer / 2.2.1 ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Stakeholder

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
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Rz. 39

Die Verbraucher und/oder Endnutzer sind eine wichtige Gruppe der vom Unternehmen betroffenen Stakeholder. Nach der delegierten Verordnung ist es daher notwendig, bei der Beantwortung von ESRS 2 SBM-2 (ESRS 2.43) offenzulegen, wie die Interessen und Rechte von Verbrauchern und/oder Endnutzern, einschl. der Achtung ihrer Menschenrechte, in die Strategie und das Geschäftsmodell einfließen (ESRS S4.8). Konkret geht es nach ESRS S4.AR3 darum festzustellen und anzugeben, ob die Strategie und das Geschäftsmodell eine Rolle bei der Schaffung, Verschärfung oder (umgekehrt) Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer spielen. Falls ja, wäre auch zu berichten, ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.

Diese Forderung ergibt sich direkt aus Art. 19a Abs. 2 Buchst. a) iv) der CSRD und steht im Einklang mit den UN-Leitprinzipien und den OECD-Leitsätzen, die klarstellen, dass die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten durch die Einbeziehung der relevanten Stakeholder, insbes. derjenigen, die möglicherweise nachteilig betroffen sind, erfüllen müssen (ESRS S4.BC33). Konkret verweisen die UN-Leitprinzipien auf die Bedeutung einer sinnvollen Einbeziehung von Stakeholdern bei der Durchführung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung (ESRS S4.BC34). So heißt es bspw. im Kommentar zum UN-Leitprinzip 18: Damit Unternehmen ihre menschenrechtlichen Auswirkungen richtig einschätzen können, sollten sie versuchen, die Anliegen potenziell betroffener Stakeholder zu verstehen, indem sie diese direkt konsultieren, und zwar in einer Weise, die sprachliche und andere potenzielle Hindernisse für eine wirksame Einbeziehung berücksichtigt. Ferner heißt es, dass Unternehmen in Situationen, in...

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